Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 119. 1916. 713 
(2) Bekanntmachung vom 20. Juli 1916, betreffend die Schwurgerichte. 
zn die Stelle der Bekanntmachungen, betreffend das Schwurgericht, vom 
18. Juli 1879, 30. September 1881, 6. Februar 1890 (Rbl. von 1879 
Nr. 29, von 1881 Nr. 22, von 1890 Nr. 4), treten mit Bezug auf die Verord- 
nung vom 19. März 1915 zur Abänderung der Verordnung vom 17. Mai 1879 
15. Dezember 1885 zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Rbl. von 
1915 Nr. 45) und auf die Bekanntmachung des Großherzoglichen Staatsmini- 
steriums vom 15. Juli 1916 (Rbl. von 1916 Nr. 108) die nachfolgenden Vor- 
schriften, welche zuerst für das Geschäftsjahr 1917 Anwen- 
dung finden: 
I. Zahl der Geschworenen und deren Verteilung auf die Amtsgerichtsbezirke. 
1. Die Zahl der für das Geschäftsjahr Geschworenen wird 
a) für das bei dem Landgericht zu Schwur- 
gericht auf 200, nämlich 180 und 20 Hilfs- 
geschworene, 
b) für das bei dem Landgericht zu Schwerin zusammentretende Schwur- 
gericht auf 150, nämlich 135 Hauptgeschworene und 15 Hilfs- 
geschworene, festgestellt. 
2. Von der für das Schwurgericht zu Güstrow bestimmten Zahl von 200 
entfallen 
a) auf die Bezirke der Landgerichte zu Güstrow und Rostock 156, 
b) auf den Bezirk des Landgerichts zu Neustrelitz 44 Geschworene. 
3. Die auf Mecklenburg-Schwerin fallende Zahl der Geschworenen ist für 
das Schwurgericht zu Güstrow in der 
Anlage A 
und für das Schwurgericht zu Schwerin in der — 
Anlage B s 
auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke verteilt. 
II. Aufstellung der Vorschlagsliste. 
1. Nach § 85, Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes dient die Urliste für 
die Auswahl der Schöffen (vgl. Bekanntmachung, betreffend die Schöffen- 
gerichte, vom 17. Juni 1879 (Röl. Nr. 29) unter D) zugleich als Urliste für 
die Auswahl der Geschworenen. 
Die Vorschriften der §§ 31 und 32 bis 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
über die Berufung zum Schöffenamte (vgl. Bekanntmachung, betreffend die 
171“ 
     
  
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