Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

16 Nr. 3. 1916. 
IIIc. Nr. 123 806/10 734. Nr. 3153. Altona, den 27. Dezember 1915. 
Verbotenes Pbotograpbieren ulw. 
Es ist verboten, Luftschiffhallen, Luftschiffe und Flugzeuge zu photographieren 
und zu zeichnen, sowie Photographien, Postkarten, Pläne, Zeichnungen hiervon zu 
verkaufen. 
Pn Photographieren und Zeichnen auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist nur 
mit besonderer Erlaubnis statthaft. Die Erlaubnis wird durch das Garnisonkommando, 
für Ortschaften ohne Garnisonkommando durch das zuständige Bezirkskommando erteilt. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes über den Belagerungs- 
uUstand, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft. - 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt 
zu machen. 
v. Roehl. 
(2) Bekanntmachung vom 3. Januar 1916, betreffend übertriebene Berlust- 
zahlen. - 
Die nachstehend abgedruckte Verfügung des stellvertretenden Kommandierenden 
Generals des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 3. Januar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Uic. Nr. 56 534. Nr. 1388. Altona, den 8. Juni 1915. 
Abertriebene Verlustzahblen. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
bestimme ich folgendes: 
„Es haben Veröffentlichungen über die Gesamtverluste des deutschen Heeres und 
der deutschen Marine stattgefunden, die, wenn sie auch auf das amtliche, in den Verlust- 
listen enthaltene Material Bezug nahmen, doch nicht Anspruch auf Richtigkeit erheben 
konnten und zum Teil weit übertriebene Zahlen angaben.
	        
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