Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 121. 727 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1916. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 2. August 1916. 
Inhatt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung über 
Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916. 
  
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 31. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 
1916. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Brotgetreide und Mehl aus 
der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (RGBl. S. 613) wird gemäß § 59 dieser 
Verordnung das Nachstehende bestimmt bezw. bemerkt: 
I. Beschlagnahme. 
Zu § 6. 
Absatz 1 zu a. 
Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben, 
die im Eigentume einer gemeinnützigen Anstalt (Irrenanstalten, Krankenhäuser, 
Waisenhäuser u. dergl.) stehen und mit deren Betriebe verbunden sind, auch das 
Personal und die Pfleglinge dieser Anstalt. Auf die Ausführungsbestimmungen 
zu § 49d wird verwiesen. 
173
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.