Nr. 123. 739
Regierungs-Blatt
für das
Großherogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 7. August 1916.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der- Bundesratsverordnung vom
26. Juni 1916 (RGBl. S. 590) über die Kartoffelversorgung. (2) Be-
kanntmachung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 3. Auguft 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 26. Juni 1916 (Rl. S. 590) über die Kartoffelversorgung.
Gemäß § 11 der Bundesratsverordnung über die Kartoffelversorgung vom
26. Juni 1916 (REBl. S. 590) wird zu deren Ausführung folgendes be-
stimmt:
I. Allgemein.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung in
Schwerin. Handelt es sich um eine von der Landesbehörde für Volksernährung
zu entrichtende Vergütung oder um eine sonstige Streitigkeit, bei der sie selbst
als Partei beteiligt ist, so werden die Geschäfte der höheren Verwaltungsbehörde
von dem Ministerium des Innern wahrgenommen (8 6 Abs. 2 und 3 der
Bundesratsverordnung).
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke bildet einen Kommunalverband. Die
§§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung vom 29. Juli 1916
— Röl. Nr. 118 — finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kom-
munalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.