Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

756 Nr. 124. 1916. 
darf frur auf kalkem Wege hergestellt sein. Die Gerbdauer im Sinne dieser Vorschrif- 
muß bei Sohlleder mindestens 12 Monate, bei Vacheleder mindestens 7 Monate be- 
tragen haben. « 
Anumerkung.:. Die für die erste Sorte festgesetzten Preise kommen nur für Leder bester 
Beschaffenheit in Bekracht. ! . bel 
Die zum Verteilungsplan der Kriegsleder Aktiengesellschaft gehörigen Gerbereien sind ver- 
traglich verpflichtet, die Preise derjenigen Lederarten, für welche Höhhstsrreise noch nicht festgesezt 
sind, im Rahmen der gesetzlich festgelegten Preise zu halten. 
z4. 
· Mengenfeftstellung und Zahlungsbedingungen. 
a) Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grundpreise für das Kilogramm 
angegeben sind, muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Bei denjenigen 
Sorten, für welche im § 3 Grundpreise nach Maß festgesetzt sind, hat die Preisberech- 
nung in um Maschinenmaß zu erfolgen; 
b) bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres= und Marineverwal= 
tung ist für die Mengenfeststellung die amtliche Feststellung in der Verbrauchsstelle, 
erforderlichenfalls nach vorheriger Nachtrocknung bei 10 bis 15% C, maßgebend; 
. c)dieHöchstpreiseschließendieKosteneinmonatigerLagerungnachdemVerkauf, 
der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des 
Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein. 
Für Verpackung in Papier darf nichts in Rechnung gestellt werden; die für Ver- 
packung anderer Art etwa in Rechnung gestellten Kosten sind dem Käufer ohne Abug 
wieder gutzubringen, sofern er die Verpackung unverzüglich — Fracht zu Lasten des 
Verkäufers — zurückschickt. 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis ge- 
stundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzu- 
geschlagen werden. 
* 5. 
Beschlagnahme. 
a) Die im § 3 aufgeführten Lederarten sind in jeder Form, soweit sie sich im 
Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinigung 
befinden, beschlagnahmt. 
b) Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Ablieferung des nach Buch- 
stabe a dieses Paragraphen beschlagnahmten Leders in folgenden Fällen erlaubt: 
1. von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbervereinigung für Heeres- 
oder Marinebedarf; 
2. von einer Gerberei oder Gerbervereinigung auf unmittelbare Bestellung 
einer amtlichen Beschaffungsstelle der deutschen Heeres= oder Marinever= 
waltung an diese Beschaffungsstelle; 
lvon einer Gerberei oder Gerbervereinigung entweder unmittelbar oder über 
eine Zurichterei gegen einen von einer amtlichen Beschaffungsstelle der 
deutschen Heeres= oder Marineverwaltung bescheinigten „Ausweis für be- 
auftragte Lieferer“ an diesen beauftragten Lieferer; 
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