Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

20 Nr. 4. 1916. 
200 Festmetern mindestens 2 floßfahrtkundige Männer, bei einem 
größeren Bestande mindestens 3 floßfahrtkundige Männer betragen. 
Ein Haupter (freiwilliger Lotse) zählt zur Besatzung, ein 
Zwangslotse nicht.“ 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 5. Januar 1916. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
II. Abteilung. 
(1) Polizeiverordnung vom 5. Januar 1916, betreffend den Schutz des Verkehrs 
mit Kraftwagen und Fahrrädern. 
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung verordnet das unterzeichnete 
Ministerium auf Veranlassung des stellvertretenden kommandierenden Generals 
des IX. Armeekorps, was folgt: 
*s 1. 
Es ist verboten, Flaschen, Scherben, Nägel und ähnliche Gegenstände, 
durch welche der Verkehr mit Kraftwagen und Fahrrädern gefährdet werden 
kann, auf öffentliche Wege, Straßen oder Plätze zu werfen. 
Wer die im Absatz 1 bezeichneten Gegenstände auf öffentlichen Wegen, 
Straßen oder Plätzen fallen läßt, ist verpflichtet, diese Gegenstände bezw. deren 
Stücke oder Scherben sofort aufzunehmen und zu beseitigen. 
82. 
Übertretungen werden, sofern nicht der Tatbestand einer anderweitig mit 
schwererer Strafe bedrohten Handlung vorliegt, auf Grund der Verordnung 
vom 28. September 1915 — Rbl. Nr. 156 — mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Schwerin, den 5. Januar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.