20 Nr. 4. 1916.
200 Festmetern mindestens 2 floßfahrtkundige Männer, bei einem
größeren Bestande mindestens 3 floßfahrtkundige Männer betragen.
Ein Haupter (freiwilliger Lotse) zählt zur Besatzung, ein
Zwangslotse nicht.“
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 5. Januar 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Polizeiverordnung vom 5. Januar 1916, betreffend den Schutz des Verkehrs
mit Kraftwagen und Fahrrädern.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung verordnet das unterzeichnete
Ministerium auf Veranlassung des stellvertretenden kommandierenden Generals
des IX. Armeekorps, was folgt:
*s 1.
Es ist verboten, Flaschen, Scherben, Nägel und ähnliche Gegenstände,
durch welche der Verkehr mit Kraftwagen und Fahrrädern gefährdet werden
kann, auf öffentliche Wege, Straßen oder Plätze zu werfen.
Wer die im Absatz 1 bezeichneten Gegenstände auf öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen fallen läßt, ist verpflichtet, diese Gegenstände bezw. deren
Stücke oder Scherben sofort aufzunehmen und zu beseitigen.
82.
Übertretungen werden, sofern nicht der Tatbestand einer anderweitig mit
schwererer Strafe bedrohten Handlung vorliegt, auf Grund der Verordnung
vom 28. September 1915 — Rbl. Nr. 156 — mit Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Schwerin, den 5. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.