Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

758 Nr. 124. 1916. 
*l6. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung sofort zu gewärtigen, vor- 
behaltlich der dafür angedrohten Strafen. 6 sofort zu 9 gen, 
§5 7. 
Anfragen. 
Anfragen von Privatpersonen, Firmen, Verbänden und anderen nichtamtlichen 
Stellen wegen dieser Bekanntmachung sind, 
sofern sie sich auf die Preise beziehen, 
an die Geschäftsstelle der Gutachterkommission für KLederhöchstpreise 
in Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12 
sofern sie sich auf die im § 5 enthaltenen Bestimmungen beziehen, 
an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederroh- 
stoffe in Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, 
zu richten. Bei der Meldestelle sind auch Abbrucke dieser Bekanntmachung erhältlich. 
8 8. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. September 1916 in Kraft. Mit ihrem 
Inkrafttreten wird die am 15. März 1916 in Kraft getretene Bekanntmachung 
Nr. Ch. II. 888/1. 16. K. R.A. aufgehoben. 
Anmerkung.: Es ist in Aussicht genommen, die durch biese Bekanntmachung festgesetzten 
Preise mindestens bis zum 15. Dezember 1916 in Kraft zu lassen 
Altona, den 8. August 1916. 
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Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falk, 
Generalleutnant. 
(2) Bekanntmachung vom 4. August 1916, betreffend die von den Versicherungs- 
trägern zu den Kosten der Oberversicherungsämter zu entrichtenden Pausch- 
beträge. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 9. August 1915, betreffend die von 
den Versicherungsträgern zu den Kosten der Oberversicherungsämter zu ent- 
richtenden Pauschbeträge — Rbl. Nr. 132 — wird auf Anregung des Reichs- 
kanzlers für den Bereich des hiesigen Oberversicherungsamtes angeordnet, daß 
auch für Spruchsachen, die nach Zurückverweisung der Streitsache an das Fest-
	        
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