784 Nr. 129. 1916.
aufzufordern, rechtzeitig vor dem 1. September die anzeigepflichtigen Vorräte,
welche sie im Gewahrsam haben, nach dem Gewicht, und zwar ausschließlich
nach Pfunden bezw. nach Zentnern und Pfunden, zu ermitteln:
III.
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können sich
bei der Bestandsaufnahme der Hilfe besonderer Beauftragter — der Zähler
— bedienen. Die Bürger und Einwohner in den Städten und die Mitglieder
der ländlichen Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Ortsobrigkeit
oder des Gemeindevorstandes (Ortsvorstehers) unentgeltlich als Zähler zu
wirken.
Das mitunterzeichnete Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen-
heiten ermächtigt die Ortsobrigkeiten, Schüler der oberen Klassen und Lehrer
der öffentlichen Schulen als Zähler heranzuziehen, bei landesherrlichen höheren
Lehranstalten im Einverständnis mit dem Direktor.
Die Ortsobrigkeiten und die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher können
in Orten, deren Einwohnerzahl oder zerstreute Lage dies erforderlich macht,
mehrere Zählbezirke einrichten.
IV.
Bei der Bestandsaufnahme kommen die folgenden Drucksachen in An-
wendung:
1. Anzeigevordruck für Haushaltungen mit weniger als 30 zu ver-
pflegenden Haushaltungsmitgliedern;
2. Anzeigevordrucke für Haushaltungen mit 30 oder mehr zu verpflegen-
den Haushaltungsmitgliedern, öffentliche Körperschaften, Anstalten,
Gewerbe= und Handelsbetriebe;
3. Zusammenstellungsformulare:
a) für Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haus-
haltungsmitgliedern;
b) für Haushaltungen mit 30 oder mehr zu verpflegenden Haus-
haltungsmitgliedern; "
JD0) für öffentliche Körperschaften;
d) für Anstalten;
e) für Gewerbe= und Handelsbetriebe.
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im
Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Kloster-
ämter sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche
Statistische Amt rechtzeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderung von
Drucksachen sind an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten.