Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

836 Nr 136. 1916. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
v. Falk. 
(3) Bekanntmachung vom 2. September 1916 zur Abänderung der Verordnung 
des stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona, be- 
treffend den Ausschank und Handel mit Alkkohol, vom 31. Oktober 1915 — Röl. 
Nr. 177 —. 
Auf Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps 
zu Altona treten im § 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1915 an die Stelle 
der Worte: „Sherry, Madeira, Portwein und Wermuth (auch Cincano)“ die 
Worte: „und Südweine.“ " 
Schwerin, den 2. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 2. September 1916, betrefsend Ausfuhr von Pferden. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos 
des IX. Armeekorps vom 28. v. Mts., betreffend Ausfuhr von Pferden aus dem 
Korpsbereich durch Händler, welche Ankaufsscheine der Remonte-Inspektion be- 
sitzen, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen. 
Schwerin, den 2. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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