Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

28  Nr.  6.  1916.

8  1.

Die  Regelung  und  Überwachung  des  Verkehrs  mit  Zucker  zur  Verarbeitung  in
ewerblichen  Betrieben,  in  denen  Süßigkeiten  im  Sinne  der  §§  1  und  3  Abs.  2  der
Hundezratsverordnung  vom  16.  Dezember  1915,  sei  es  allein  oder  zusammen  mit
anderen  Waren,  hergestellt  werden,  wird  einer  Zucker-Zuteilungsstelle  für  das  deutsche
Süßigkeitengewerbe  übertragen.  Diese  Zucker-Zuteilungsstelle  wird  unter  Aufsicht  des
Reichskanzlers  (Reichsamt  des  Innern)  von  der  Vereinigung  Deutscher  Zuckerwarenund

  Schokoladefabrikanten  e.  V.  in  Würzburg  verwaltet.

8  2.
Unternehmer  gewerblicher  Betriebe,  in  denen  Süßigkeiten  hergestellt  werden
(Süßigkeiten-Hersteller),  haben  der  Zucker-Zuteilungsstelle  in  Würzburg  bis  spätestens
8.15.  Januar  1916  unter  Benutzung  der  als  Anlagen  I  und  II  beigefügten  Vordrucke  Erkhklärungen

  abzugeben:  "„
—il  1.  über  die  Zuckermengen,  die  sie  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914  bis  30.  September
  1915  verarbeitet  haben  oder  zur  Verfügung  hatten,  und  zwar
gesondert  «
a)nachcderVerarbeitungzuSüßigkeitenimSinnedeö§3Abf.2-det
Verordnung  vom  16.  Dezember  1915,
b)  nach  der  Verarbeitung  zu  anderen  Waren,
c)  nach  den  Zuckermengen,  die  sie  nicht  verarbeitet  oder  über  die  sie  in
anderer  Weise  verfügt  haben  (z.  B.  im  Handel);
2.  über  die  Zuckermengen,  über  die  sie  am  1.  Januar  1916  in  ihrem  Gewerbebetriebe
  verfügten.

Mangels  ausreichender  Aufzeichnungen  über  die  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914
bis  30.  September  1915  im  Besitze  gewesenen  und  verarbeiteten  Zuckermengen  und  über
deren  Ausscheidung  nach  den  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Verwendungsarten  sind
Schätzungen  zulässig.  Gleiches  gilt,  sofern  der  Betrieb  am  1.  Oktober  1914  noch  nicht
bestanden  oder  in  der  Zeit  vom  1.Oktober  1914  bis  zum  30.  September  1915  Unterbrechungen
  erfahren  hat.  ·

§3.

Die  Zucker-Zuteilungsstelle  hat  die  nach  §  2  abgegebenen  Erklärungen  der  Süßigkeiten-Hersteller
  zu  prüfen  oder  durch  von  ihr  beauftragte  Sachverständige  prüfen  zu
lassen.  Sie  ist  befugt,  beim  Fehlen  der  Erklärungen  selbst  Schätzungen  vorzunehmen.

Die  Zucker-Zuleilungsstelle  setzt  danach  die  Zuckermengen  fest,  welche  die  Süßigkeiten-Hersteller
  gemäß  §  1  der  Bundesratsverordnung  vom  16.  Dezember  1915  im
Jahre  1916  zu  Süßigkeiten  verarbeiten  dürfen  (Zuckeranteil).  Die  Zucker-Zuteilungsstelle
  kann  bei  nachgewiesenen,  unverschuldeten  und  ausnahmsweisen  Betriebsstörungen
während  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914  bis  30.  September  1915  eine  entsprechende  Erhöhung
  des  Zuckeranteils  vornehmen.  Sie  kann  die  Zuteilung  von  der  Erfüllung  bestimmter
  Vorschriften  über  die  Verwendung  abhängig  machen.

Gegen  die  Festsetzungen  der  Zucker-Zuteilungsstelle  ist  Beschwerde  an  einen  Beschwerdeausschuß
  zulässig.  Der  Beschwerdeausschuß  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
einem  Vertreter  des  Vorsitzenden,  zwei  Vertretern  der  Vereinigung  Deutscher  Zucker-