Nr. 6. 1916. 29
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ke ö — in Dresden und des Verbandes Deutscher Keks-
fabrilanten in Berlin. Die näheren Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist endgültig.
8 4.
Die Süßigkeiten-Hersteller dürfen vom 1. Januar 1916 ab Zucker für ihre Be-
triebe, und zis nicht bloß zur Verarbeitung zu Süßigkeiten, sondern auch zur Ver-
arbeitung zu anderen Waren oder zu anderen Zwecken (Handel), sei es käuflich oder zur
Verarbeitung gegen Lohn usw., nur beziehen, wenn sie gleichzeitig den Abgebern der
Zuckermengen die von der Zucker-Zuteilungsstelle auf Antrag nach Muster der An- 2.
lage III auszufertigenden Bezugsscheine über die jeweils zu übernehmenden Zucker- S
mengen aushändigen. *!“
Apgeber von Zuckermengen dürfen Zucker an Süßigkeiten-Hersteller nur gegen
Aushändigung der Bezugsscheine über die abzugebenden Zuckermengen liefern; sie
haben den Empfang der Bezugsscheine innerhalb einer Woche nach Übergabe der Zucker-
mengen unter Benutzung des vom Zuckerbezugsschein abgetrennten Vordrucks mittels
eingeschriebenen Briefes an die Zucker-Zuteilungsstelle anzuzeigen.
Die Zuckerbezugsscheine sind nur für die darin benannten Süßigkeiten-Hersteller
zur Benutzung gültig. Übertragungen der Zuckerbezugsscheine an andere sind verboten.
Die Abgeber von Zucker haben die von den Süßigkeiten-Herstellern übergebenen
Zuckerbezugsscheine aufzubewahren und auf Verlangen der Zucker-Zuteilungsstelle oder
den nach § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 1915 befugten Beamten der Polizei
und beauftragten Sachverständigen zur Einsccht vorzulegen.
8 6.
Von den am 1. Januar 1916 zum Gewerbebetriebe der Süßigkeiten-Hersteller ver-
fügbaren und von diesem Tage ab dazu übernommenen Zuckermengen dürfen zur Her-
stellung von Süßigkeiten nur jene Mengen verarbeitet werden, welche dem Zuckeranteil
des Süßigkeiten-Herstellers entsprechen.
UÜber den Bezug und die Verwendung von Zuckermengen haben die Süßigkeiten-
Hersteller unter Benutzung des als Anlage IV gegebenen Musters Buch zu führen, 2
woraus außer dem Bezuge des Zuckers ersichtlich sein muß, S. m—
i- welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu -
Süßigkeiten verarbeitet haben;
welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu
anderen Waren verarbeitet haben;
lwelche Zuckermengen sie nicht verarbeitet oder unverarbeitet an andere ab-
gegeben haben;
4. welche Mengen von Süßigkeiten und anderen Waren sie hergestellt haben.
Die Süßigkeiten-Hersteller haben diese Bücher sowie ihre sonstigen Geschäfts-
aufzeichnungen auf Verlangen der Zucker-Zuteilungsstelle oder den Beamten der Polizei
und beauftragten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, ferner die im § 4 der Ver-
ordnung vom 16. Dezember 1915 bestimmte Auskunft zu geben.
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