858 Nr. 140. 1916.
Erntevorschätzungen im Jahre 1916 (Rbl. Nr. 102, S. 600), finden auf die
Durchführung der Nachprüfung sinngemäße Anwendung.
II.
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 ist die Kreisbehörde für
Volksernährung. Die gleiche Behörde gilt als untere Verwaltungsbehörde bezw.
zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Absatz 1 bezw. 2.
Landessammelstelle ist das Großherzogliche Statistische Amt zu Schwerin.
III.
Die erforderlichen Drucksachen (Muster I bis IV) werden den Kreisbehörden
für Volksernährung rechtzeitig durch das Großherzogliche Statistische Amt zu-
gehen.
IV.
Die Muster I bis III der Erhebungsformulare sind gemeindeweise in
doppelter Ausfertigung herzustellen. Eine Ausfertigung ist mit der gemäß § 4
Absatz 2 aufzustellenden Gesamtübersicht für den Kommunalverband — diese in
doppelter Ausfertigung — bis zum 15.Oktober an das Großherzogliche Sta-
tistische Amt einzureichen.
V.
Das Großherzogliche Statistische Amt hat eine Ausfertigung der Kom-
munalverbandsübersichten mit einer Zusammenstellung für das ganze Land! dem
Kaiserlichen Statistischen Amt, je eine Mbschrift der Land ung
dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Landesbehörde für
Volksernährung bis zum 20. Oktober einzureichen.
Schwerin, den 7. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(2) Bekanntmachung vom 7. September 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung über Ernteschätzungen vom 31. August 1916.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Ernteschätzungen vom
31. August 1916 (RBl. S. 989) wird Nachstehendes bestimmt: