Nr. 141. 362
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 8. September 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anschließung der Behörden, Anstalten usw.
an den Scheck= und Uberweisungsverkehr der Banken. (2) Bekanntmachung,
betreffend Höchstpreise für Bastfaserabfälle. (3) Bekanntmachung,
betreffend Allodifizierung des Lehngutes Groß Nieköhr,
A. Gnoien.
(1) Bekanntmachung vom 31. August 1916, betreffend Anschließung der Behörden,
Anstalten usm. ön den Scheck= und überweisungsverkehr der Banken.
Zur Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs werden für die landesherrlichen
Behörden, Anstalten usw., mit Ausnahme der Eisenbahnverwaltung, folgende
Bestimmungen erlassen:
1. Jede Behörde, Anstalt usw . hat für ihre Kassen, sofern der Verkehr nicht
ganz untergeordneter Art ist, bei einer in Mecklenburg ansässigen Bank ein
zusenhes roffnen Lrssen Di- Wahl der Bank bleibt der Behörde,
nstalt usw. überlassen, bedarf jedoch der vorher einzuholenden Ge i ·
des vorgesetzten Ministeriums. zuh en nehmiguns
2. Die Behörden, Anstalten usw. haben sich von der Bank ein Konto
ie S » gegenbuch
aushändigen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, daß in dieses Buch eaule
das Konto betreffenden Gut= und Lastschriften pünktlich und richtig eingetragen
werden.
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