920 Nr. 150 1916.
der Karte wie der Abschnitte auf andere Personen verboten ist, soweit es sich
nicht um solche Personen handelt, die demselben Haushalt angehören oder in
ihm dauernd oder vorübergehend verpflegt werden (§ 5 Abs. 2 der Verordnung
vom 21. August 1916), wird besonders hingewesen.
Auch Militärpersonen, die nicht von dienstlichen Stellen verpflegt werden,
haben Anspruch auf Fleischkarten.
Bei Ausgabe neuer Fleischkarten sind die alten zurückzugeben. Ebenso sind
Fleischkarten, die nicht benutzt werden, zurückzureichen. «
8.
Versorgungsberechtigte, die ihren Aufenthalt dauernd ändern wollen, haben
sich an ihrem bisherigen Wohnsitze bei der Ortsobrigkeit bezw. dem Gemeinde-
vorstand oder der von der Ortsobrigkeit bezw. dem Gemeindevorstand bezeich-
neten Stelle abzumelden, wenn sie an ihrem neuen Wohnsitz Fleisch beziehen
wollen. Die Abmeldestelle hat einen Abmeldeschein auszustellen, in dem anzu-
geben ist, für welchen Zeitraum den Abmeldenden Fleischkarten ausgestellt sind.
Bei vorübergehender Veränderung des Aufenthaltsortes bedarf es einer
Abmeldung nicht. Die Fleischkarten sind dann weiter von der Ausgabestelle
des ständigen Wohnsitzes auszustellen.
9.
Die Abgabe von Tagesfleischkarten findet nicht statt.
Militärpersonen, die auf Urlaub kommen und eine Fleischkarte nicht be-
sitzen, ist gegen Vorlegung des Urlaubscheines eine Fleischkarte mit den der
Dauer des Urlaubs entsprechenden Abschnitten auszuhändigen. Die Aushändi-
gung ist auf dem Urlaubspaß zu vermerken.
In gleicher Weise ist den im Inlande nicht ansässigen Personen, die sich
vorübergehend im Reichsgebiet aufhalten, eine Fleischkarte mit den für die Dauer
ihres Aufenthalts erforderlichen Abschnitten auszuhändigen.
Die Ausgabe erfolgt durch die Ausgabestelle der Gemeinde des Aufent-
haltsortes.
10.
Die Zuteilung von Fleisch und Fleischwaren an Fleischereien (Metzgereien),
Gastwirtschaften und sonstige Betriebe, in denen Fleisch und Fleischwaren ge-
werbsmäßig an Verbraucher abgegeben werden, ist nach näherer Bestimmung
der Kreisbehörden für Volksernährung von den Ortsobrigkeiten bezw. den
Gemeindevorständen zu regeln. Sie haben durch Ausstellung von Bezugsscheinen