b)
Nr. 150. 1916. 923
Abs. 3 der Verordnung vom 21. August 1916). Nach der Schlachtung
ist das Schlachtgewicht durch den Fleischbeschauer amtlich festzustellen
und der Kreisbehörde für Volksernährung mitzuteilen. Falls die
Schlachtungen der Fleischbeschau nicht unterliegen und hiernach eine
Zuziehung des Beschauers zur Gewichtsfeststellung nicht zweckmäßig
erscheint, erfolgt die amtliche Gewichtsfeststellung durch Zuziehung des
Gemeindevorstandes. Auch der Trichinenschauer kann die amtliche
Gewichtsfeststellung vornehmen. Unter Schlachtgewicht ist das Gewicht
des in üblicher Weise ausgeschlachteten Tieres zu verstehen.
Wegen Anrechnung der Schlachtung auf die dem Versorgungs-
berechtigten und seinen Haushaltungsangehörigen zustehende Fleisch-
menge und wegen Ablieferung etwa zu viel ausgegebener Karten hat
die Kreisbehörde für Volksernährung das Weitere nach Maßgabe
des § 10 der Verordnung vom 21. August 1916 zu veranlassen. Da-
bei ist dem Selbstversorger eine Fleischmenge von 250 8 wöchentlich
auch dann zugute zu rechnen, wenn im Kommunalverband im übrigen
die wöchentliche Fleischmenge anderweit auf einen geringeren Betrag
festgesetzt ist.
Selbstversorger dürfen hiernach nur eine in ihrem Wert ent-
sprechend herabgesetzte Fleischkarte oder für ihren Haushalt eine ent-
sprechend geringere Zahl von Fleischkarten erhalten. Dabei ist jedoch
Vorkehrung zu treffen, daß den Selbstversorgern die Möglichkeit bleibt,
geringere Mengen frisches Fleisch für ihren Bedarf außerhalb ihrer
Wirtschaft zu beziehen. Die zur Durchführung dieser Vorschriften
etwa weiter erforderlichen Bestimmungen haben die Kreisbehörden
für Volksernährung zu treffen.
Für die zur Überwachung der Hausschlachtungen von Kälbern bis zu
sechs Wochen, von Schafen und Hühnern und deren Anrechnung auf
den zulässigen Fleischverbrauch zu erlassenden Anordnungen ist die
Landesfleischstelle zuständig (Anzeigepflicht aus § 9 Absatz 4 der Ver-
ordnung vom 21. August 1916). UÜber die Verwendung von Wildbret
(Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild) im eigenen Haushalt und über
die Abgabe an andere ist von dem Selbstversorger eine Liste zu führen.
Darin ist auch das Gewicht der zur Verwendung gelangten oder ab-
gegebenen Tiere und bei Abgabe der Name des Empfängers anzu-
geben; diese Liste ist der Kreisbehörde für Volksernährung auf Ver-
langen zur Einsicht vorzulegen.