924 Nr. 150. 1916.
c) Das Fleisch aus unerlaubten Hausschlachtungen verfällt dem Kom-
munalverbande. Ein Entgelt wird dafür nicht gezahlt.
Die Vorschriften unter Nr. 2 dieser Bekanntmachung finden auf
Schlachtungen der Selbstversorger auch dann nicht Anwendung, wenn
die Schlachtungen nicht ausschließlich für den eigenen Wirtschafts-
bedarf des Selbstversorgers erfolgen. Eine Abgabe von Fleisch aus
solchen Schlachtungen darf gegen Entgelt außer an die im § 10 Abs. 1
der Verordnung vom 21. August 1916 bezeichneten Personen nur an
die Kreisbehörden für Volksernährung oder mit deren Genehmigung
stattfinden.
Über die Anrechnung solcher Schlachtungen, die von den als
Selbstversorger anerkannten Betrieben und Austalten (§ 9 Abs. 2 der
Verordnung vom 21. August 1916) für Selbstversorgungszwecke vor-
genommen werden, auf die Höchstzahl der zugelassenen Schlachtungen
(Nr. 1 dieser Bekanntmachung) trifft die Landesfleischstelle Be-
stimmung.
d
13.
Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung vom 21. August 1916 werden mehrere
Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mästen, eben-
falls als Selbstversorger angesehen. Es kann ihnen also die Genehmigung zur
Schlachtung für Selbstversorgungszwecke erteilt werden, wenn sie das Schwein
sechs Wochen lang in einer ihrer Wirtschaften gehalten und gemeinsam gemästet
haben, und auch sonst die Voraussetzungen für Erteilung der Genehmigung
(Nr. 12-a dieser Bekanntmachung) vorliegen. Als gemeinsam gemästet gilt das
Schwein nur, wenn es aus Erzeugnissen oder Abfällen der Wirtschaften aller
Beteiligten ernährt worden ist. Die bloße Zahlung eines Entgeltes für die
Mästung oder zu Anschaffung von Futtermitteln ist als gemeinschaftliche
Mästung nicht anzusehen. Es ist darauf zu achten, daß für Schweine, die gegen
Entgelt für einen Dritten gemästet worden sind, die Genehmigung nicht erteilt
wird.
14.
Von der Befugnis, Krankenhäuser und ähnliche Anstalten, die Schweine
ausschließlich zur Versorgung der von ihnen zu beköstigenden Personen, sowie ge-
werbliche Betriebe, die Schweine ausschließlich zur Versorgung ihrer Angestellten
und Arbeiter mästen, als Selbstversorger anzuerkennen (§ 9 Abs. 2 der Verord-
nung vom 21. August 1916), ist im Interesse der Förderung der Schweine-