56 Nr. 10. 1917.
81.
Der Absatz von Seemuscheln, die an der Nordseeküste von Cappel (Bezirk Stade)
bis Eckwarderhörne gegenüber Wilhelmshaven gelandet werden, darf nur mit Geneh-
migung der Muschelvertriebsgesellschaft „Unterweser“ m. b. H. in Bremerhaven erfolgen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Seemuscheln,
die mit Genehmigung der Muschelvertriebsgesellschaft „Unterweser“ m. b. H.
Bremerhaven abgesetzt werden.
8 2.
Die Erlaubnis zum Ankauf von Seemuscheln im Großhandel wird im Gebiet von
der holländischen Grenze bis südlich Stadtgebiet Wilhelmshaven sowie an der Ostsee bis
31. Januar 1917 für alle diejenigen Personen verlängert, denen der Handel mit See-
muscheln auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln
und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (RGl. S. 581) gestattet ist.
Diese Erlaubnis ist jederzeit sowohl allgemein als auch einzelnen Personen gegen-
über widerruflich.
5 ä3.
Die Überwachungsstelle für Seemuscheln kann Ausnahmen von den Vorschriften
des § 1 zulassen.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach 8 7 der Bekanntmachung
über die Überwachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916 (R Bl.
S. 1243) mit Gefängis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
5 5.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der § 2
der Bekanntmachung über den Absatz von Seemuscheln vom 22. Dezember 1916 (Reichs-
anzeiger Nr. 303) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.
Berlin, den 11. Jannar 1917.
Die Überwachungsstelle für Seemuscheln.
von Flügge.