Nr. 13. 1917. 79
u.
Hinsichtlich der Vollstreckung ausländischer Urteile im österreichisch-ungari-
schen Okkupationsgebiet ist im § 12 der Verordnung des Armeeoberkomman-
danten vom 9. Mai 1916, betreffend die Gerichtsbarkeit, bestimmt:
„Erkenntnisse von Gerichten in der Osterreichisch-Ungarischen
Monarchie, im Deutschen Reiche oder im deutschen Okkupations-
gebiete sowie Vergleiche, die vor diesen Gerichten geschlossen wurden,
sind in allen bürgerlichen Rechtssachen unter jenen Voraussetzungen
und in jenen Grenzen zu vollstrecken, die im betreffenden Staate für
die Vollstreckung auswärtiger zivilgerichtlicher Erkenntnisse allgemein
festgesetzt sind.
Über die Vollstreckbarkeit ist gemäß Artikel 1274 bis 1281 der
Zivilprozeßordnung zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann
Sicherstellung des Anspruchs gemäß Artikel 590 ff. der Zivilprozeß-
ordnung bewilligt werden. Artikel 1276 der Zivilprozeßordnung ist
mit der Beschränkung aufgehoben, daß der Vollstreckungsbefehl oder
ein Zeugnis des ausländischen Gerichts vorliegen muß, daß das Er-
kenntnis oder der Vergleich vollstreckkar ist. Der Vollzug kann vom
Gläubiger unmittelbar oder durch Vermittelung des ausländischen
Gerichts angesucht werden."
Die angezogenen Artikel 1274 bis 1281 der russischen Zivilprozeßord-
nung lauten in deutscher Übersetzung:
1274. Erkenntnisse der Justizbehörden fremder Staaten werden im Reiche
nur dann vollstreckt, wenn dies durch Verfügungen der Gerichte des Reichs be-
willigt wird.
1275. Bittschriften um Vollstreckung von Erkenntnissen der Justizbehörden
fremder Staaten werden bei demjenigen Bezirksgericht eingereicht, in dessen
Geschäftskreis die Vollstreckung geschehen soll.
1276. Dem Gesuche (um Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse) muß
angeschlossen werden:
1. eine vom Gerichte, das das Erkenntnis gefällt hat, beglaubigte Kopie
des Erkenntnisses samt Vollstreckungsauftrag und eine Bestätigung
des Gerichts, daß das Erkenntnis vollstreckbar ist. Die Bestätigung
des Gerichts muß von einer russischen Mission oder einem russischen
Konsulat beglaubigt werden; die Unterschrift der Mission oder des
Konsulats muß vom Ministerium des Außern legalisiert werden:
2. eine russische Übersetzung des Erkenntnisses;
3. Kopien dieser Dokumente.