Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

80 Nr. 18. .1917. 
1277. Die Ladung des Beklagten vor Gericht geschieht auf Grund der 
allgemeinen Bestimmungen. 
1278. Bittschriften wegen Vollstreckung von Erkenntnissen der Justiz- 
behörden fremder Staaten werden im abgekürzten Verfahren (Artikel 348 bis 
365) entschieden. « 
1279. Bei der Behandlung dieser Sachen haben die Justizbehörden nicht 
auf eine Beurteilung des Wesens der Streitfrage einzugehen, welche bereits von 
den Gerichten fremder Staaten entschieden wurden, sondern nur zu bestimmen, 
ob das vorliegende Erkenntnis nicht Anordnungen enthält, welche der öffent- 
lichen Ordnung zuwider oder nach den Reichsgesetzen unstatthaft sind. 
1280. Die auf oben angeführten Grundlagen gefällten Erkenntnisse wer- 
den nach den allgemeinen Regeln über die Vollstreckung von Erkenntnissen der 
Justizbehörden des Reichs vollstreckt. » 
1281. Erkenntnisse von Justizbehörden fremder Staaten werden nicht 
vollstreckt und haben gar keine Kraft im Reiche, wenn sie Streitsachen über das 
Eigentumsrecht an Immobilien, die in Rußland gelegen sind, entscheiden. 
Schwerin, den 20. Januar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld.
	        
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