Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

114 Nr. 17. 1917. 
Lebenbes Vieh. 
Die Firma „Mecklenburgische Wurst= und Fleischwarenfabrik Carl Timm & Co. 
Kommanditgesellschaft“ in Teterow ist weiter verpflichtet worden, jegliches gesunde 
magere Rindvieh abzunehmen, welches sich nicht zur Abnahme für die Heeresverwaltung 
eignet, sofern der Besitzer sich der endgültigen Preisfestsetzung durch die in Teterow 
bestellten beiden Sachverständigen unterwirft. Der Besitzer hat die Gefahr der teilweisen 
oder vollständigen Verwerfung sowie die Kosten der Fleischbeschau zu tragen. Die Ab- 
schätzung erfolgt erst dann, wenn das Fleisch vollwertig abgestempelt ist. 
In letzterem Fall übernimmt die Wurstfabrik die Eisenbahntrausportkosten, wäh- 
rend die Transportkosten bis zur nächsten Bahnstation vom Besiter oder beauftragten 
Aufkäufer getragen werden, welch letzterer für seine Tätigkeit eine von der Wurstfabrik 
zu zahlende Gebühr von 3 % des Kaufpreises erhält. Die Absendung von lebendem 
Vieh ist telegraphisch oder durch Fernsprecher der Wurstfabrik, sowie schriftlich durch 
ein von dieser zur Verfügung zu stellendes Formular anzuzeigen. (Formular 3.) 
Ist das Fleisch minderwertig oder nur bedingt tauglich, so ist der Besitzer tele- 
graphisch oder durch Fernsprecher aufzufordern, über die Verwertung des Tieres Be- 
stimmung zu treffen. 
In Teterowmwerden ferner in der Regel alle auf der Viehsammelstelle Güstrow 
zurückgewiesenen Tiere verwertet, falls sich nicht der frühere Besitzer im Falle der Nicht- 
abnahme die Rückgabe ausdrücklich ausbedungen hat. In letzterem Fall hat er die 
sämtlichen entstandenen Transportkosten zu erstatten. 
Schwerin, den 24. Jannar 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
	        
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