Nr. 22. 1917. 135
(3) Bekanntmachung vom 2. Februar 1917, betreffend den Berkehr mit Harz
vom 22. Januar 1917 (RNGl. S. 71).
öhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 5 Absatz 2 und 6 der Bekannt-
ut des Reichslunglers vom 22. Januar 1917, betreffend Ausführungs-
bestimmungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den
Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917 (RGl. Seite 70), ist die Groß-
herzogliche Gewerbekommission zu Schwerin.
Schwerin, den 2. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
((4) Bekanntmachung vom 2. Februar 1917, betrefsend die Zulassung zum
Handel mit Sommergerste und Hafer zu Saatzwecken
Nackstehende Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle in Berlin vom
17. Januar 1917 über die Zulassung zum Handel mit Sommergerste und Hafer
zu Saat zwecken wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Für den Verkehr mit Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken sind
wiederum der Spezialkommission zur Beschaffung der Land-
lieferungen im Kriege die Geschäfte einer Landesfuttermittelstelle für
den Bereich des Großherzogtums übertragen.
Schwerin, den 2. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
der Reichsfuttermittelstelle über die Zulassung zum Handel mit Sommergerste
und Hafer zu Saatzwecken.
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Herrn Präsidenten des Kriegs-
ernährungsamts vom 11. Januar 1917 (RG Bl. S. 31) über den Verke hr mit
Hafer und Sommergerste aus der Ernte 1916 zu Saatzwecken wird bestimmt:
27 *