Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

136  Nr.  22.  1917.

J.
Wer  zur  Aussaat  in  seinem  Wirtschaftsbetriebe  Hafer  oder  Gerste  zu  Saatzwecken
erwerben  will,  muß  sich  von  seinem  zuständigen  Kommunalverbande  eine  Saatkarte  in
öhe  der  zu  erwerbenden  Menge  Hafer  vder  Gerste  nach  dem  aufgestellten  Muster  a
RGBl.  S.  35)  ausstellen  lassen.  Auf  der  Saatkarte  muß  Name,  Wohnort  und  Kommunalverband
  des  zum  Erwerb  Berrchtigten,  der  Ort,  wohin  das  Saatgetreide  gelieferl
werden  soll,  und  bei  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  die  Empfangsstation  ausgefüllt  sein.
Stellt  der  Kommunalverband  bie  Saatkarte  nicht  selbst  aus,  sondern  überträgt  er
die  Ausstellung  an  andere  Stellen,  so  müssensdie  Saatkarten  gleichwohl  mit  dem  Stempel
  des  Kommnnalverbandes,  in  dessen  Besirk  das  Saatgut  eingeführt  werden  soll,
versehen  sein.  Karten  ohne  Stempel  des  Kommunalverbandes,  in  dem  die  Aussaat
erfolgen  soll,  sind  ungültig.
«  Auf  Grund  der  ihm  ausgestellten  Saatkarte  kann  der  Landwirt  die  in  ihr  angegebene
  Menge  Saatgut  entweder  unmittelbar  von  einem  anderen  Landwirt  oder  unmittelbar
  durch  einen  zugelassenen  Saatguthändler  beziehen.

II.
Wer  selbstgebauten  Hafer  oder  selbstgebaute  Gerste  zu  Saatzwecken  abgeben  wil,
bedarf  hierzu  der  Genehmigung  des  Kommunalverbandes,  für  den  der  Hafer  oder  die
Gerste  beschlagnahmt  ist.

Diese  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Verkäufer

1.  eine  für  die  zu  veräußernde  Getreideart  anerkannte,  .
h.entweberinderSondernummerdesGemeinsamenTarifsundVerkehrs-Anzeigers
  für  den  Güter=  und  Tierverkehr  im  Bereich  der  preußischhessischen
  Staatseisenbahnverwaltung,  der  Militäreisenbahnen,  der  Mecklenburgischen
  und  Oldenburgischen  Staatseisenbahnen  und  der  Norddeutschen
Privateisenbahnen  vom  16.  September  1916  und  den  hierzu  erschienenen
Nachträgen  für  Ha  er  oder  Gerste  aufgeführte
oder  außerhalb  des  Geltungsbereichs  des  Gemeinsamen  Tarif=  und  Verkehrs-Anzeigers
  durch  die  Landeszentralbehörde  als  solche  bezeichnete
Saatgutwirtschaft  für  Hafer  oder  Gerste  betreibt.

2.  dem  Kommunalverband  den  Nachweis  erbracht  hat,  daß  er  sich  in  den  Jahren
1913  und  1914  mit  dem  Verkaufe  von  Hafer  und  Sommergerste  zu  Saatzwecken  be-4
  1  hat  und  der  Kommunalverband  ihm  daraufhin  die  Genehmigung  zum  Verkaufe
abssgesoene  Saathafers  oder  selbstgezogener  Saatgerste  zu  Saatzwecken  allgemein
erteilt  hat.

III.
Wer  mit  nicht  selbstgebautem  Hafer  oder  nicht  selbstgebauter  Sommergerste  zu
Saatzwecken  handeln  will,  bedarf  der  Zulassung  durch  die  Reichsfuttermittelstelle  oder
eine  von  ihr  ermächtigte  Stelle  (§  4  Abs.  1  a.  a.  O.).

1.  Zugelassene  Händler  sind  zum  Ankauf  von  Saathafer  oder  Saatgerste  gegen
Saatkarte  Überallsberechtigt,  zum  Verkauf  nur  in  den  Gebieten,  für  die  sie  zuge  *
sind  (§Fp4  Abs.  2-a.  a.  O.).