Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

136 Nr. 22. 1917. 
J. 
Wer zur Aussaat in seinem Wirtschaftsbetriebe Hafer oder Gerste zu Saatzwecken 
erwerben will, muß sich von seinem zuständigen Kommunalverbande eine Saatkarte in 
öhe der zu erwerbenden Menge Hafer vder Gerste nach dem aufgestellten Muster a 
RGBl. S. 35) ausstellen lassen. Auf der Saatkarte muß Name, Wohnort und Kom- 
munalverband des zum Erwerb Berrchtigten, der Ort, wohin das Saatgetreide gelieferl 
werden soll, und bei Beförderung mit der Eisenbahn die Empfangsstation ausgefüllt sein. 
Stellt der Kommunalverband bie Saatkarte nicht selbst aus, sondern überträgt er 
die Ausstellung an andere Stellen, so müssensdie Saatkarten gleichwohl mit dem Stem- 
pel des Kommnnalverbandes, in dessen Besirk das Saatgut eingeführt werden soll, 
versehen sein. Karten ohne Stempel des Kommunalverbandes, in dem die Aussaat 
erfolgen soll, sind ungültig. 
« Auf Grund der ihm ausgestellten Saatkarte kann der Landwirt die in ihr an- 
gegebene Menge Saatgut entweder unmittelbar von einem anderen Landwirt oder un- 
mittelbar durch einen zugelassenen Saatguthändler beziehen. 
II. 
Wer selbstgebauten Hafer oder selbstgebaute Gerste zu Saatzwecken abgeben wil, 
bedarf hierzu der Genehmigung des Kommunalverbandes, für den der Hafer oder die 
Gerste beschlagnahmt ist. 
Diese Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer 
1. eine für die zu veräußernde Getreideart anerkannte, . 
h.entweberinderSondernummerdesGemeinsamenTarifsundVer- 
kehrs-Anzeigers für den Güter= und Tierverkehr im Bereich der preußisch- 
hessischen Staatseisenbahnverwaltung, der Militäreisenbahnen, der Mecklen- 
burgischen und Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeutschen 
Privateisenbahnen vom 16. September 1916 und den hierzu erschienenen 
Nachträgen für Ha er oder Gerste aufgeführte 
oder außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinsamen Tarif= und Ver- 
kehrs-Anzeigers durch die Landeszentralbehörde als solche bezeichnete 
Saatgutwirtschaft für Hafer oder Gerste betreibt. 
2. dem Kommunalverband den Nachweis erbracht hat, daß er sich in den Jahren 
1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken be- 
4 1 hat und der Kommunalverband ihm daraufhin die Genehmigung zum Verkaufe 
abssgesoene Saathafers oder selbstgezogener Saatgerste zu Saatzwecken allgemein 
erteilt hat. 
III. 
Wer mit nicht selbstgebautem Hafer oder nicht selbstgebauter Sommergerste zu 
Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung durch die Reichsfuttermittelstelle oder 
eine von ihr ermächtigte Stelle (§ 4 Abs. 1 a. a. O.). 
1. Zugelassene Händler sind zum Ankauf von Saathafer oder Saatgerste gegen 
Saatkarte Überallsberechtigt, zum Verkauf nur in den Gebieten, für die sie zuge * 
sind (§Fp4 Abs. 2-a. a. O.).
	        
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