Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  22.  1917.  135

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1917,  betreffend  den  Berkehr  mit  Harz
vom  22.  Januar  1917  (RNGl.  S.  71).
öhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  5  Absatz  2  und  6  der  Bekanntut
  des  Reichslunglers  vom  22.  Januar  1917,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zu  der  Verordnung  über  Ausdehnung  der  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Harz  vom  22.  Januar  1917  (RGl.  Seite  70),  ist  die  Großherzogliche
  Gewerbekommission  zu  Schwerin.

Schwerin,  den  2.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

((4)  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1917,  betrefsend  die  Zulassung  zum
Handel  mit  Sommergerste  und  Hafer  zu  Saatzwecken

Nackstehende  Bekanntmachung  der  Reichsfuttermittelstelle  in  Berlin  vom
17.  Januar  1917  über  die  Zulassung  zum  Handel  mit  Sommergerste  und  Hafer
zu  Saat  zwecken  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Für  den  Verkehr  mit  Hafer  und  Sommergerste  zu  Saatzwecken  sind
wiederum  der  Spezialkommission  zur  Beschaffung  der  Landlieferungen
  im  Kriege  die  Geschäfte  einer  Landesfuttermittelstelle  für
den  Bereich  des  Großherzogtums  übertragen.

Schwerin,  den  2.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
der  Reichsfuttermittelstelle  über  die  Zulassung  zum  Handel  mit  Sommergerste
und  Hafer  zu  Saatzwecken.

Auf  Grund  des  §  4  der  Bekanntmachung  des  Herrn  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts
  vom  11.  Januar  1917  (RG  Bl.  S.  31)  über  den  Verke  hr  mit
Hafer  und  Sommergerste  aus  der  Ernte  1916  zu  Saatzwecken  wird  bestimmt:

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