Nr. 22. 1917. 137
2. Soweit Händler (einschließlich Genossenschasten, Konsumvereine u. dgl.) Hafer
und Gerste nur — Kommunalverbandes, in dem sie ibre
werbliche Niederlassung haben, zur Saat abgeben, haben sie ihre Zulassung durch et
Kommunalverband, auf den wr die Befugnis zur Zulassung für seinen Bezirk bierm.
übertragen, zu erwirken. Der Kommunalverband hat den von ihm zugelgssenen. aat-
guthändler zur Fülhrung ordnungsmäßiger Bücher zu verpflichten, die berwachung
seines Geschäftsbetriebes zu Üübernehmen und der Reichsfuttermittelstelle monatlich bis
zum 10. d. Mts. eine Aufstellung über den Umsatz an Hafer und Gerste zu Saat-
zwecken nach anliegenden Mustern a und b einzureichen.
3. Beabsichtigt ein Händler (Genossenschaft, Konsumverein oder dgl.) in meh-
reren Erausschigt ein Hehon desselben Bundesstaats Hafer oder Gerste zu Saat-
zwecken abzugeben, so hat er die Zulassung durch die zuständige Landesfuttermittelstelle
(Landesfuttermittelamt), auf die wir die Befugnis zur Zulassung für ihren Bezirk hier-
mit überzragen, zu erwirken.
Dieser Stelle ist nach dem beiliegenden Muster c der Antrag auf Zulassung durch
Wenitllung des Kommunalverbandes und der landwirtschaftlichen Körperschaft einzu-
reichen.
4. Beabsichtigt ein Händler (Genossenschaft, Konsumverein oder dergl.) Hafer oder
Gerste zu Saatzwecken in dem Gebiet mehrerer Bundesstaaten abzugeben, so ist
nach dem beiliegenden Muster c der Antrag auf Zulassung durch Vemittlung des
gonloerbndes und der landwirtschaftlichen Körperschaft an die Reichsfuttermittel-
elle zu richten. —
5. Auch im Falle der Zulassung eines Händlers durch die Landesfuttermittelstelle
für den Bezirk des betreffenden Bundesstaates oder durch die Reichsfuttermittelstelle für
den Umfang des Reiches oder mehrerer Bundesstaaten hat der Kommunalverband die
Verpflichtung zu übernehmen, den Geschäftsbetrieb des Antragstellers hinsichtlich des
Verkehrs mit Saathafer und Saatgerste zu überwachen und die zu 2 erwähnten monat-
lichen Aufstellungen an die Reichsfuttermittelstelle einzureichen. Die Übernahme dieser
Verpflichtung hat der Kommunalverband durch unterschriftliche Vollziehung des Zu-
lassungsantrags zu bestätigen, bevor er den Antrag der zuständigen landwirtschaft-
lichen Körperschaft (Landwirtschaftskammer, Landwirtschaftsrat, Landeskulturrat oder
dergl.) zur Befürwortung weitersendet.
6. Die landwirtchaftliche Körperschaft (Landwirtschaftskammer usw.) prüft,
ob die Zulassung des Händlers für den beantragten Bezirk erwünscht ist. Wenn sie
den Antrag auf Zulassung als Saathändler befürwortet, hat sie ihn im Falle zu 3 an
die Landesfuttermittelstelle (Landesfuttermittelamt), im Falle zu 4 an die Reichsfutter-
mittelstelle weiterzugeben.
Kann der Antrag von der landwirschaftlichen Körperschaft nicht befürwortet werden,
Gefilt er Antrag von ihr unter Angabe der Gründe an den Kommunalverband zurück-
zusenden.
7. Die Ausstellung der Saatkarten, ohne welche auch der Händler. Hafer
und Gerste zu Saatzwecken nicht kaufen darf, hat der Händler bei dem Kommunal=
verband, in dessen Bezirk er seine gewerbliche Niederlassung hat, zu beantragen. Üüber-
trägt der Kommunalverband die Ausstellung der Saatkarte für zugelassene Saatgut-