Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 23. 1917, 149 
. . icht 
ede Partei, welcher die Ladung zur Verhandlung vor dem Schiedsgericht nich 
mindeshene ler Tage vor dem angesetzten Termin zugegangen ist, kann Verlegung des 
Termins verlangen. Der Verlegungsantrag ist aber nur wirksam, wenn er spätestens 
24 Stunden vor dem Termin dem Geschäftsführer zugeht. 
88. . 
Das Schiedsgericht setzt unter Zugrundelegung des jeweiligen Absatzhöchstpreises 
für inländisches Dörrgemüse eine etwa von dem Fabrikanten dem Abnehmer auf die 
gelieferte Ware zu zahlende Vergütung endgültig fest. Der Schiedsspruch bedarf keiner 
Begründung. 
§ 9. 
Der Geschäftsführer leitet die Verhandlungen des Schiedsgerichts, veranlaßt die 
Ladungen und verkündet den Schiedsspruch. 
Der Geschäftsführer hat den Parteien eine von ihm beglaubigte Abschrift des 
Schiedsspruches durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 
. 5 10. 
Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten im Schiedsspruch fest und ent- 
cheidet über die Verteilung der Kosten unter den Parteien. Es ist berechtigt, einen von 
ihm sestzusetzenden Kostenvorschuß einzufordern. 
8 11. 
Die förmliche Zustellung und Hinterlegung des Schiedsspruches auf der Gerichts- 
schreiberei nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgt nur falls diese von einer 
Parlei ausdrücklich beantragt wird. 
Als zuständiges Gericht im Sinne §§ 1045 ff. der Zivilprozeßordnung gilt für alle 
Beteiligten je nach der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Berlin-Mitte oder das 
Landgericht I Berlin. 
* 12. 
Wird ein Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht aufgehoben oder das Voll- 
streckungsurteil versagt, so ist ein neues Schiedsgericht anzurufen. 
(3) Bekanntmachung vom 9. Februar 1917, betreffend Bestandserhebung von 
landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 9. Februar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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