178 Nr. 28. 1917.
IIIV2. Nr. 22 671/809. Nr. 309. Altona, den 13. Februar 1917.
Maßnahmen zur Kohlenersparnis.
In Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 29. Januar 1917, betreffend die
dringende Notwendigkeit größerer Sparsamkeit im Gebrauch von Beleuchtungs= und
Heizmitteln bestimme ich auf Grund des § 4 und 6 Ib des Gesetzes über den Belage-
* ustand vom 4. Juli 1851, um der vorübergehenden Kohlennot zu steuern,
olge : ·
1. Die Kirchen dürfen nicht mehr geheizt werden, die öffentlichen Sammlungen,
Museen und dergl. nur insoweit, als es zur Erhaltung der darin aufbe-
wahrten Gegenstände dringend erforderlich ist.
Sämtliche staatlichen und privaten Schulen mit Ausnahme der Volks-
schulen werden geschlossen.
Theater, Lichtspieltheater, Konzerthallen, Säle, in denen Mufikvorträge,
öffentliche Versammlungen, Vorträge ober sonstige öffentliche Veranstal-
tungen stattzufinden pflegen, ebenso die öffentlichen Unterhaltungsrestau-
rants mit musikalischen Darbietungen, Varietsés, Spezialitätentheater, Sing-
spielhallen und dergl., sowie die großen Kaffeehäuser, die ihren Gästen
bisher musikalische oder deklamatorische Vorträge geboten haben, werden
geschlossen.
Die Lieferung von Brennstoffen, insbesondere von Kohlen und Koks, an
die unter 1—3 genannten Betriebe wird verboten.
Aie Brennstoffvorräte, die für die in Ziffer 1—3 genannten Betriebe be-
stimmt sind, gelten hiermit als zugunsten des Kommunalverbandes, in dem
sie sich befinden, beschlagnahmt.
Über die Vorräte darf von den Eigentümern nur noch mit Genehmi-
gung des Kommunalverbandes oder der von ihm beauftragten Behörden
verfügt werden. Der Kommunalverband ist berechtigt, sie r* den Einstands-
preisen zu enteignen und an Betriebe der öffentlichen Wohlfahrt, Volks-
küchen, Wärmehallen usw. abzugeben.
Das Eigentum an den Brennstoffen geht mit Zustellung des Ent-
eignungsbescheides auf den Kommunalverband über · ·
Spätestens bei der Abholung von dem bisherigen Eigentümer sind die
enteigneten Vorräte zu bezahlen.
Die Landeszentralbehörden und die von ihnen beauftragten Behörden
können in Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse von den Be-
immungen zu 1—3 für einzelne Betriebe oder Arten von Betrieben
kimmun oder für einzelne Tage Ausnahmen innerhalb des Rahmens der
bisherigen Vorschriften zulassen. .
Deese kekärhnn bönnen an die Erfüllung bestimmter Bedingungen,
insbesondere die Einschränkung oder Einstellung der Heizung und Beleuch-
ng, geknüpft werden.
tung. ie ren von Brennstoffen bleibt auch im Falle solcher Aus-
nahmebewilligungen untersagt.
# #
–