Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

194  Nr.  31.  1917.
IIIV2.  Nr.  24  947/1014.  Nr.  339.  Altona,  den  19.  Februar  1917.

Welkianntmachung.

Im  Hinblick  auf  die  inzwischen  eingetretene  mildere  Witterung  bestimme  ich  in
Ergänzung  der  Verordnung,  betreffend  Kohlenersparnis  vom  13.  d.  Mts.  (KVBl.  1917
Nr.  309)  egendes=Die

  in  Ziffer  3  aufgeführten  Betriebe  dürfen  wieder  geöffnet  werden,  wenn

1.  die  Heizung  in  den  Betrieben  unterbleibt  und
2.  die  Beleuchtung  auf  das  unbedingt  notwendige  Maß  beschränkt  wird.

Welcher  Grad  von  Beleuchtung  für  den  einzelnen  Betrieb  unbedingt  notwendig
ist,  entscheidet  in  Zweifelsfällen  die  Ortspolizeibehörde.

Besondere  auf  Grund  der  Ziffer  6  der  Verordnung  erteilte  Ansnahmebewilligungen
bleiben  unberührt.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntmachung  ersucht.

v.  Falk.

(2)  Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1917  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  vom  16.  Februar  1917,  betreffenb  die  Ersparnis  von  Brennstoffen  und
Beleuchtungsmitteln  (Röl.  Nr.  28).

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
IX.  Armeekorps  vom  13.  d.  Mts.,  betreffend  Maßnahmen  zur  Kohlenersparnis
(Rbl.  Nr.  28),  wird  folgendes  bestimmt:

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  8—11,  12  Absatz  1,  13,  14—18  und  21  der  Verordnung
  vom  29.  Juli  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
29.  Juni  1916  über  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1916  (Rbl.  1916
Nr.  118)  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des  Kommunalverbandes
ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Schwerin,  den  20.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien,
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.

Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.