302 Nr 46. 1917.
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über nene Bezugsscheinmuster.
Vom 20. Februar 1917 *).
Auf Grund von §5. 12 Absatz 2 der Bundesratsverorbnung en die Regelung des
. . . » 10. Juni
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 23-Dezember 1916 (Rül.
S. 1420) wird folgendes bestimmt:
W 1.
An Stelle der bisherigen Bezugsscheinmuster A—C treten neue Muster, die in
Nr. b der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle (zu beziehen von der Preßabteilung
der Reichsbekleidungsstelle gegen Voreinsendung von 30 Pfennig) abgedruckt sind-
An Stelle des Bezugsscheins 4 tritt der Bezugsschein A,
an Stelle des Bezugsscheins B der Bezugsschein B I,
an Stelle des Bezugsscheins C der Bezugsschein Cl.
Die Bezugsscheine A I und BI sind nur innerhalb eines Monats, vom Tage der
Ausfertigung ab gerechnet, gültig.
5 2.
Den Kommunalverbänden geht der erste Bedarf an neuen Bezugsscheinmustern
ohne Bestellung zu. Der weitere Bedarf ist auf den gleichzeitig den Kommunalver=
bänden zugehenden Bestellscheinen Nr. 155 bei der Reichsbekleidungsstelle, Drucksachen-
Verwaltung, zu bestellen. Bestellungen, die nicht auf diesem Bestellscheine eingehen,
werden nicht berücksichtigt.
Sobald die neuen Bezugsscheinmuster den Ausfertigungsstellen zur Verfügung
stehen, dürfen die alten Muster A und B nicht mehr verwendet werden. Die alten
Muster C können aufgebraucht werden.
83.
Vom 1. April 1917 ab dürfen Gewerbetreibende Bezugsscheine der alten Muster
A und B nicht mehr annehmen.
* 4.
Vom 1. April 1917 ab dürfen die Gewerbetreibenden Bezugsscheine nicht
annehmen,
a) wenn der Name des Antragstellers nicht angegeben ist,
b) wenn Zahlen bei dem Gegenstand nicht in Buchstaben, sondern in Ziffern
ausgeschrieben sind,
"* Erscheint im Reichsanzeiger.