Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

334 Nr. 50. 1917, 
8 12. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die 
“*s Abt. Beschlagnahme, Berlin W.35, Potsdamer Str. 122 afb 
zu richten. 
Ws 13. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Diese Bekanntmachung tritt am 15. März 1917 in Kraft. 
Altona, den 15. März 1917. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(2) Bekanntmachung vom 15. März 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle vom 15. März 1917 Üüber die Bestandsaufnahme von 
Web-, Wirk= und Strickwaren. 
Auf Grund der Bestimmungen in § 18 der Bundesratsverordnung über die 
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 
10. Juni/23. Dezember 1916 werden für die in der nachfolgend abgedruckten 
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 15. März 1917 angeordnete 
Bestandsaufnahme von Web-, Wirk= und Strickwaren folgende Ausführungs- 
bestimmungen erlassen: 
* 1. 
Mit der Ausgabe und dem Einsammeln der Meldescheine werden die 
Ortsobrigkeiten beauftragt. 
52. 
Jeder Meldepflichtige hat eine Erlänterung zur Bekanntmachung der 
Reichsbekleidungsstelle über die zweite Bestandsaufnahme von Web-, Wirk= und 
Strickwaren sowie seinen Bedarf an Meldescheinen bei der für seinen Wohnsitz 
zuständigen Behörde (81) rechtzeitig zu erheben und nach Ausfüllung spätestens 
am 7. April 1917 an derselben Stelle wieder abzuliefern.
	        
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