Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

362 Nr. 53 1917. 
an die Ortsbehörde übergibt. In letzterem Fall werden die Meldekarten der Hilfsdienst- 
pflichtigen portofrei befördert, sofern der Briefumschlag den Vermerk „Heeressache, Hilsf- 
dienstpflichtigen-Meldung“ trägt und offen zur Abgabe am Schalter gelangt. 
Alle Meldenden erhalten die Vestätigung ihrer Meldung, gleichgurts, ob diese 
schriftlich oder mündlich erfolgt ist, durch Aushändigung des zu stempelnden Abreiß- 
streifens der Meldekarte. ’ 
Hilfsdienstpflichtige mit keinem festen Wohsiz melden sich am 27. März 1917 bei 
der Ortsbehörde, in deren Bezirk sie sich an diesem Tage aufhalten. 
3. Nicht meldepflichtig sind die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 
selbständig oder unselbständig im Hauptberuf tätig sind 
· 1. im Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchendienste, 
in der öffentlichen Arbeiter= und Angestelltenversicherung, 
als Arzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker, 
in der Land= oder Forstwirtschaft, 
in der See= oder Binnenfischerei, 
in der See= oder Binnenschiffahrt, *5 
im Eisenbahnbetrieb einschl. des Betriebs der Klein= und Straßenbahnen, 
auf Werften, « 
.inBerg-Itanüttenbetrieben, 
in der Pulver-, Sprengstoff-, Munitions= oder Waffenfabrikation, 
. Zißerebbem (nach Angabe der Kriegsamtsstellen) in folgenden kriegswichtigen 
etrieben: 
m 
— — 
4. Gibt nach dem 15. März 1917 ein bisher nach Ziffer 3 von der Meldepflicht 
Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle, so 
hat er sich spätestens am dritten darauffolgenden Werktage bei dem (Magistrat, Gemeinde- 
vorstand) unnn persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der 
Meldekarte erforderlichen Angaben zu machen. Bei einem Wechsel des Wohnorts hat die 
Meldung bei der Meldestelle des neuen Wohnorts zu erfolgen. Sie kann auch schriftlich 
unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte innerhalb von drei 
Tagen erfolgen. 
Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach Ziffer 3 von der Meldepflicht 
Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei ihm aufgibt, dieses bis zum dritten darauf- 
folgenden Werktag dem zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Der Einbe- 
rufungsausschuß für befindet sich ...... ..... .. . ... 
Gibt ein in die Liste Aufgenommener seine bisherige Tätigkeit auf oder wechselt er 
seine Beschäftigungsstelle oder seine Wohnung, so hat er dieses spätestens am dritten 
arauffolgenden Werktag dem Einberufungsausschuß für EE . . . . . . . . .. Straße, 
mitzuteilen. Dabei ist die neue Tätigkeit, Beschäftigungsstelle oder Wohnung anzugeben. 
5. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert 
Mark wird bestraft, wer bei der Meldung (§8§ 2, 3, 6 Abs. 1) wissentlich unwahre An- 
gaben macht.
	        
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