Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  60.  1917.  403

*  6.
Veräußerungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  der  im  §  2  bezeichneten  Gegenstände,
außer  gemäß  §  5  zur  Erfüllung  von  Aufträgen  der  Heeres=  und  Marinebehörden,  noch
in  folgenden  Fällen  erlaubt,  sofern  die  Anordnungen  im  §  8  dieser  Bekanntmachung
beobachtet  werden:  ½*1“

1.  Auf  Grund  einer  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
  Kriegsministeriums  erteilten  Ausnahmebewilligung,  die  durch  einen
amtlichen  Freigabeschein  nachgewiesen  wird.  »

2.Garn-undZwirnabfälle(§2Nr.2)sowieWebeteikehrichtsindderKrtegs-Hadorn-Aktiengesellschaft,
  Berlin  W.,  Leipziger  Str.  75/76  anzubieten,
widrigenfalls  ihre  Enteignung  zu  gewärtigen  ist.

+  7.
Verarbeitungserlaubnis.

Trog  der  Beschlagnahme  ist  die  Verarbeitung  der  im  §  2  bezeichneten  Gegenstände
laußer  gemäß  §&  5  zur  Erfüllung  von  Aufträgen  der  Heeres=  und  Marinebehörden)  noch
in  folgenden  Fällen  erlaubt,  sofern  die  Anordnungen  im  §  9  dieser  Bekanntmachung
beobachtet  werden:  „

1.  Diese  Gegenstände  dürfen  auf  Grund  einer  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  erteilten  Ausnahmebewilligung,  die  durch  einen  amtlichen  Freigabeschein
  nachgewiesen  wird,  verarbeitet  werden.

2.  Ketten  aus  Baumwollgarn  oder  baumwollhaltigem  Garn  dürfen  nur  verarbeitet
  werden,  soweit  darüber  ein  Beleaschein  3  oder  ein  nach  dem
1.  Juli  1916  ausgestellter  Freigabeschein  vorliegt.

Falls  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  die  Verarbeitung  von  baumwollenen
  Ketten  in  weitergehendem  Maße  gestattet  war,  darf  das  im  Webprozeß  befindliche
  Stück  Webware  bis  zum  Ablauf  des  5.  April  1917  fertiggestellt  werden.

Beschlagnahmte  Ketten  und  die  zum  Abweben  etwa  erforderlichen  beschlagnahmten
Schußgarne  können  auf  Antrag  durch  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums  freigegeben  werden,  wenn  daraus  Gegenstände  für  die
Heeresverwaltung  hergestellt  werden.  Antragsvordrucke  sind  unter  Angabe  der  Vordruck-Nr.
  Bst.  1273  b  mit  Postkarte  (nicht  mit  Brief)  bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,
Verlängerte  Hedemannstraße  10,  anzufordern.

.

Höchstpreise.

Die  Veräußerung  oder  Lieferung  der  im  §  2  bezeichneten  Gegenstände  nach
§§  3,  5  und  6  dieser  Bekanntmachung  wird  nur  unter  der  Bebingung  gestattet,  daß  keine
höheren  Preise  als  die  in  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  II.  1800/2.  16.  K.  R.  A.  und  deren
Nachträgen  festgesetzten  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe,  Baumwollgespinste  und
deren  Abfälle  gefordert  oder  bezahlt  werden.