Nr. 60. 1917. 403
* 6.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der im § 2 bezeichneten Gegenstände,
außer gemäß § 5 zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= und Marinebehörden, noch
in folgenden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen im § 8 dieser Bekanntmachung
beobachtet werden: ½*1“
1. Auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums erteilten Ausnahmebewilligung, die durch einen
amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird. »
2.Garn-undZwirnabfälle(§2Nr.2)sowieWebeteikehrichtsindderKrtegs-Hadorn-Aktiengesellschaft,
Berlin W., Leipziger Str. 75/76 anzubieten,
widrigenfalls ihre Enteignung zu gewärtigen ist.
+ 7.
Verarbeitungserlaubnis.
Trog der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der im § 2 bezeichneten Gegenstände
laußer gemäß §& 5 zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= und Marinebehörden) noch
in folgenden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen im § 9 dieser Bekanntmachung
beobachtet werden: „
1. Diese Gegenstände dürfen auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
erteilten Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabeschein
nachgewiesen wird, verarbeitet werden.
2. Ketten aus Baumwollgarn oder baumwollhaltigem Garn dürfen nur verarbeitet
werden, soweit darüber ein Beleaschein 3 oder ein nach dem
1. Juli 1916 ausgestellter Freigabeschein vorliegt.
Falls bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung die Verarbeitung von baumwollenen
Ketten in weitergehendem Maße gestattet war, darf das im Webprozeß befindliche
Stück Webware bis zum Ablauf des 5. April 1917 fertiggestellt werden.
Beschlagnahmte Ketten und die zum Abweben etwa erforderlichen beschlagnahmten
Schußgarne können auf Antrag durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums freigegeben werden, wenn daraus Gegenstände für die
Heeresverwaltung hergestellt werden. Antragsvordrucke sind unter Angabe der Vordruck-Nr.
Bst. 1273 b mit Postkarte (nicht mit Brief) bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48,
Verlängerte Hedemannstraße 10, anzufordern.
.
Höchstpreise.
Die Veräußerung oder Lieferung der im § 2 bezeichneten Gegenstände nach
§§ 3, 5 und 6 dieser Bekanntmachung wird nur unter der Bebingung gestattet, daß keine
höheren Preise als die in der Bekanntmachung Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A. und deren
Nachträgen festgesetzten Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe, Baumwollgespinste und
deren Abfälle gefordert oder bezahlt werden.