Nr. 2 1917. 9
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Jede widerrechtliche Benutzung einer Ausweiskarte sowie jede Überlassung der
Arbeitskarte, zur Benutzung an eine andere Person ist verboten.
* 4.
Das Kriegsbekleidungsamt ist befugt, eine Ausweiskarte ohne Angabe von
Gründen einguehen und edie den §§ 2 und 3 Zuwiderhandelnden von jeder ferneren
Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten auszuschließen. Wird die Einziehung der Aus-
weiskarte angeordnet, ist diese. unverzüglich an das Kriegsbekleidungsamt abzuliefern.
II. Arbeitgeber, Zwischenstelle und Arbeitnehmer.
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81.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unter Beobachtung des Einheitstarifs des
KBA. an die Werkstattarbeiter wenigstens 75 v. H., an die Heimarbeiter wenigstens
80 v. H. der vom K BA. gezahlten Macherlöhne ohne jeglichen Abzug zu zahlen mit
Ausnahme der in Abschnitt II § 5 erwähnten Selbstkosten der Nähmittel sowie der für
den Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge zur Kranken= und Invaliden-
versicherung. " 2
Ein Auftragnehmer darf an eine Zwischenstelle nur Arbeit weitergeben, falls diese
sich vorher dem Auftragnehmer gegenüber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise
schriftlich verpflichtet hat, ihrerseits alle dem Auftragnehmer auferlegten Vertragsbedin-
gungen streng zu beachten, insbesondere den Arbeitern wenigstens 75 bezw. 80 v. H.
der vom KB. gezahlten Macherlöhne ohne weitere als die in Abschnitt II & 1 genannten
Abzüge zu zahlen. Der Auftragnehmer und die Zwischenstelle haben sich in den dem
Auftragnehmer verbleibenden Teil der von dem K B. gezahlten Macherlöhne zu teilen,
es stehen jedoch der Zwischenstelle mindestens 12½ bezw. 10 v. H. der Macherlöhne zu.
Jede Zwischenstelle ist verpflichtet, ihrem Auftraggeber Zutritt zu den Arbeits-
räumen sowie Einblick in die Lohnzahlungsbuchführung zu gewähren und jede erforder-
liche Auskunft zu erteilen. ' «·
Zwischen dem Auftragnehmer und den die Bekleidungsstücke fertigstellenden Ar—
beitern darf nicht mehr als eine Zwischenstelle bestehen. Als Zwischenstelle gilt jeder
Unterauftragnehmer, der eine oder mehrere Arbeitskräfte beschäftigt.
LG
Allen Arbeitern sind Lohnbücher gemäß § 114 a der Gewerbeordnung auszu-
händigen. «
§4
Der Auftragnehmer hat ein Verzeichnis der Lohnsätze und ein Preisverzeichnis
der Nähmittel, die beide vom Kl. beglaubigt sein müssen, in jedem Arbeitsraum
deutlich sichtbar und lesbar auszuhängen und die „Allgemeinen Lieferungsbedingungen“
zur Einsicht jedes Arbeiters bereitzulegen.
8 6.
Die vom KB. gelieferten Nähmittel dürfen nur für die Zwecke der übertragenen
Arbeiten verwendet und zu den vom KWBA. festgesetzten Preisen an die mit jenen Ar—
beiten Beschäftigten weitergegeben werden, «