Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1132  Nr.  147.  19181.
g  6.

Zentralverteilungsstellen.
Zentralverteilungsstellen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind  die  vom  Zentralverbande
  des  Deutschen  Großhandels  unter  Aufsicht  der  Reichsbekleidungsstelle  eingerichteten

  und  verwalteten  Stellen,  die  die  Zuteilung  der  Garne  von  den  Fabrikantokvereinigungen
  an  die  Vermittlungsstellen  vornehmen.

Diese  Zentralverteilungsstellen  werden  von  der  Reichsbekleidungsstelle  gleichzeitig
  mit  der  gemäß  §  9  erfolgenden  Bekanntgabe  veröffentlicht.

§  7.
Fabr  it  t  i  ig  D  n
Fabrikantenvereinigungen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  sind  die  Verbände

der  Fabrikanten,  die  die  in  Frage  kommenden  Garne  herstellen  und  sie  nach  Weisung
der  Zentralverteilungsstelle  zur  Ablieferung  bringen.

Die  Fabrikantenvereinigungen  werden  von  der  Reichsbekleidungsstelle  gleichzeitig
  mit  der  gemäß  §  9  erfolgenden  Bekanntgabe  veröffentlicht.

 

II.  Berechnungsmäßige  Verteilung.

8  8.
Festsetzung  der  Verteilung  durch  die  Reichsbekleidungsstelle.

Die  Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung  (Abteilung  O  Garnabteilung)
setzt  am  Anfang  jedes  Verteilungsabschnittes  fest,  welche  Mengen  von  den  in  Frage  kom—
menden  Garnen  auf  die  einzelnen  Kommunalverbände  entfallen,  den  Zeitraum,  für  den
sie  bestimmt  sind,  sowie  die  Bedarfsstellen,  denen  sie  zuzuführen  sind;  sie  setzt  gleichzeitig

fest,  welche  Gesamtmengen  durch  die  betreffenden  Zentralverteilungsstellen  zur  Ver—
teilung  kommen.
809.

Bekanntgabe  an  die  Zentralverteilungsstellen,  Kommunalverbände  und
abrikantenvereinigungen.  ·

Die  Reichsbekleidungsstelle  gibt  den  Zentralverteilungsstellen,  den  Kommunal-=verbänden
  sowie  den  in  Frage  kommenden  Fabrikantenvereinigungen  die  gemäß  §  8
sestgesetzten  Verteilungsmengen  für  die  Kommunalverbände  und  Zentralverteilungsstellen
  rechtzeitig  bekannt.  «

§10.

Verteilung  auf  die  Bedarfsstellen.

Die  Kommnnalverbände  haben  unverzüglich  nach  Eingang  der  gemäß  §  9  erfolgten
  Bekanntgabe  die  auf  sie  entfallenden  Mengen  der  in  Frage  kommenden  Garne
nach  einem  im  Hinblick  auf  die  wirtschaftliche  und  soziale  Zusammensetzung  ihres  Bezirkes
  geeigneten  Verteilungsschlüssol  auf  die  Bedarfsstellen,  die  bei  jeder  Verteilung