72 Nr. 9. 1918.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Be-
schlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die durch einen Frei-
gabeschein mit dem Stempel des Kriegsamtes, Bauten-Prüsstelle, gestattet sind.
Der Freigabeschein kann durch ordnungsmäßige Ausfuhrbewilligung des Herrn
Reichskommissars für Aus= und Einfuhrbewilligung ersetzt werden.
8 4.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ünterliegen einer
Meldepflicht.
Die erste Meldung ist über den bei Beginn des 1. Februar 1918 tatsächlich vor-
handenen Bestand an meldepflichtigen Gegenständen bis zum 10. Februar 1918 zu
erstatten.
Die ferneren Meldungen sind über die am ersten Tage eines jeden ungradzahligen
Monats (März, Mai, Juli, September, November usw.) vorhandenen Bestände bis
zum zehnten Tage des betreffenden Monats zu erstatten.
Die Meldungen sind an die Kriegsamtstelle zu richten, in deren Bereich die zu
leldenden Gegenstände sich befinden.
Die Meldung hat in doppelter Ausfertigung auf vorgedruckten Meldebogen zu
erfolgen, die von der für die Meldung zuständigen Kriegsamtstelle anzufordern sind.
l 5.
Lagerbuchführung.
Jeder Meldepflichtige (& 2) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die verschie-
denen Steinsorten nach Menge, Größe und Beschaffenheit zu ersehen sind. Zu= und
Abgang muß aus dem Lagerbuch ersichtlich sein, ebenso der Emxfänger und die Nummer
des Freigabescheines.
8 6.
Ausnahmen.
sowi Trotz der Beschlagnahme ist gestattet Verkauf und Verbrauch von Mauersteinbruch
owie von:.
Formsteinen bis zu 500 Stück,
Dachziegeln „ „ 1000 „ „
Drainageröhren „ „ 500 „
6 den anderen im. § 1 bezeichneten Gegenständen bis zu 5000 Stück
in einem Kalendermonat für eine Baustelle.
§ 7.
· Anfragen und Anträge.
Anfragen und. Anträge sind zu richten:
1. für Bauten der Marineverwaltung an das Reichsmarineamt, Berlin W 10,
Königin-Augusta-Str. 38—41,