Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 10. 1918. 81 
Ausführungsbestimmungen 
zur Bekanntmachung vom 3. Januar 1918 über die Gewährung von 
Zulagen an Empfänger einer Invaliden-, Witwen= oder Witwerrente aus 
der Invalidenversicherung (Rol. S. 7). 
Vom 5. Januar 1918. 
§ 1. 
Die Zulage in Höhe von 8 / wird Empfängern einer Invaliden= oder Kranken- 
rente, die Zulage in Höhe von 4 Empfängern einer Witwen (Witwer-) oder Witwen- 
krankenrente vom 1. Februar 1918 ab gewährt, wenn sie sich imi Inlande aufhalten. 
Den in § 120 Abs. 2 Satz 2, § 1276 Abs. 1 Sah 2, §§ 1277, 1531, 1536, 1541, 
1544 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Gemeinden, Armenverbänden, Ver- 
sicherungsträgern usw. wird die Zulage nicht gewährt. In diesen Fällen ist von ihnen 
eu die Rentenquittung der Vermerk zu setzen: Zulage nicht zahlbar. 
§ 2. 
Die Zulage wird monatlich im voraus gezahlt. Bei gleichzeitiger Auszahlung für 
mehrere Kalendermonate ist für jeden Monat eine besondere Zulagequittung erforderlich. 
§ 3. 
Für die- Zahlungen durch die Post werden die nachstehend aufgeführten Muster 
J 6, K 6, W 6, WK 6 für die Zulagequittungen vorgeschrieben. Die Vordrucke für. 
Zulagequittungen sind in der halben Größe der Vordrucke für Rentenquittungen (§ 19 
der Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamts über die auf Grund der 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zu leistenden Zahlungen vom 7. Dezember 
1911 — Amtliche Nachrichten des RVA. 1912 S. 347 ff. —) herzustellen, und zwar die 
Quittungen über 8 J= in der Breite der Rentenquittungsvordrucke, die Quittungen über 
4 x in der Höhe der Rentenquittungsvordrucke. 
Trägt die Zulagequittung eine andere Nummer der Versicherungsanstalt als die 
Rentenquittung, so ist die unzutreffende Nummer handschriftlich zu berichtigen. 
Zur Beglaubigung der Unterschrift genügt die Beidrückung des Dienstsiegels einer 
zur Führung eines solchen berechtigten Person. 
8 4. 
Die Versicherungsanstalten senden die Vordrucke für die Zulagequittungen (§ 3) 
für sämtliche in ihrem Bezirke wohnenden Rentenempfänger, welche die Zulage durch 
die Post gezahlt erhalten, an die unteren Verwaltungsbehörden ihres Bezirks. Diese 
verteilen die Vordrucke auf von ihnen zu bestimmende Stellen (Gemeindebehörden, 
Ortspolizeibehörden, Polizeireviere oder andere Stellen), bei denen die Rentenempfänger 
die Vordrucke in Empfang nehmen. Die unteren Verwaltungsbehörden machen die 
Stellen öffentlich bekannt. In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß die 
Zulagen nicht auch an die Empfänger von Alters= oder Waisenrenten gezahlt werden.
	        
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