Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  221.  1918.  1621

Artikel  I.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  5.  Dezember  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  5.  Dezember  1918.

Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
Wolffhügel.

(6)  Bekanntmachung  vom  5.  Dezember  1918  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  vom  14.  August  1918,  betreffend  den  Vollzug  des  Reichsumsatzsteuergesetzes
  vom  26.  Juli  1918  (Röl.  Nr.  146).

Die  nach  Ziffer  III  der  Bekanntmachung  vom  14.  August  1918,  betreffend
den  Vollzug  des  Reichsumsatzsteuergesetzes  vom  26.  Juli  1918  (Rbl.  Nr.  146),
zur  Ausstellung  der  im  §  20  des  Reichsgesetzes  vorgesehenen  Bescheinigungen  ermächtigten
  Ortsobrigkeiten  werden  darauf  hingewiesen,  daß  die  Erteilung  der
Bescheinigung  unbedingt  von  dem  Nachweis  abhängig  zu  machen  ist,  daß  der
Antragsteller  hinsichtlich  der  näher  zu  bezeschnenden  Gegenstände,  die  er  erwerben
will,  das  Gewerbe  eines  Wiederveräußerers  ausübt.

Schwerin,  den  5.  Dezember  1918.

Mecklenburg-Schwerinsches  Finanzministerium.
Dethloff.

(7)  Bekanntmachung  vom  4.  Dezember  1918,  betrefsend  die  Befreiung  der  Mitglieder
  der  Witweninstitute  für  Zivil=  und  Militärdiener  sowie  für  Prediger,
Organisten,  Kantoren,  Küster  und  Lehrer  von  der  Zahlung  der  Kassenbeiträge
für  das  Jahr  1919.
«  Wegen  der.  Zahbung  der  Witwenkassenbeiträge  zu  den  Witwenkassen  für
Zibil-  und  Militärdiener  sowie  für  Prediger,  Organisten,  Kantoren,  Küster  und
Lehrer  bestimmt  das  unterzeichnete  Staatsministerium  hierdurch,  was  folgt:

J.

1.  Die  Mitglieder  der  Witweninstitute  für  Zivil-  und  Militärdiener  sowie
  für  Prediger,  Organisten,  Kantoren,  Küster  und  Lehrer  —  mit