Nr. 221. 1918. 1621
Artikel I.
Diese Bekanntmachung tritt am 5. Dezember 1918 in Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 1918.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
Wolffhügel.
(6) Bekanntmachung vom 5. Dezember 1918 zur Ergänzung der Bekanntmachung
vom 14. August 1918, betreffend den Vollzug des Reichsumsatzsteuergesetzes
vom 26. Juli 1918 (Röl. Nr. 146).
Die nach Ziffer III der Bekanntmachung vom 14. August 1918, betreffend
den Vollzug des Reichsumsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Rbl. Nr. 146),
zur Ausstellung der im § 20 des Reichsgesetzes vorgesehenen Bescheinigungen ermächtigten
Ortsobrigkeiten werden darauf hingewiesen, daß die Erteilung der
Bescheinigung unbedingt von dem Nachweis abhängig zu machen ist, daß der
Antragsteller hinsichtlich der näher zu bezeschnenden Gegenstände, die er erwerben
will, das Gewerbe eines Wiederveräußerers ausübt.
Schwerin, den 5. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Finanzministerium.
Dethloff.
(7) Bekanntmachung vom 4. Dezember 1918, betrefsend die Befreiung der Mitglieder
der Witweninstitute für Zivil= und Militärdiener sowie für Prediger,
Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer von der Zahlung der Kassenbeiträge
für das Jahr 1919.
« Wegen der. Zahbung der Witwenkassenbeiträge zu den Witwenkassen für
Zibil- und Militärdiener sowie für Prediger, Organisten, Kantoren, Küster und
Lehrer bestimmt das unterzeichnete Staatsministerium hierdurch, was folgt:
J.
1. Die Mitglieder der Witweninstitute für Zivil- und Militärdiener sowie
für Prediger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer — mit