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aufzunehmende Verurteilung bewirkt, wie dies schon bisher hinsichtlich der
Verurteilung wegen eines im § 2 Abs. 3 der Verordnung /§ 2 Abs. 2 der Bun-
desratsverordnung in der früheren Fassung (Rbl. 1882 Nr. 20) bezeichneten
Verbrechens oder Vergehens der Fall gewesen ist, nicht den Ausschluß von der
Verordnung vom heutigen Tage, auch wenn der Registerführer vor der Löschung
von einer solchen Verurteilung Kenntnis erlangen sollte.
II. In allen anderen Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen werden
Gnadenerlasse ergehen, die mit der Verordnung vom 27. Januar 1918, be-
treffend die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister und in den poli-
zeilichen Straflisten, inhaltlich übereinstimmen. Außerdem wird ein Allerhöchster
Erlaß Seiner Majestät des Kaisers in gleichem Umfange für das Strafregister
die Löschung der Vermerke über solche Strafen anordnen, die von Marine-
gerichten, Konsulargerichten, Schutztruppengerichten und gegen Nichteingeborene
von Schutzgebietsbehörden erkannt worden sind.
Für das Strafregister finden deshalb auf die von diesen Erlassen betroffe-
nen Strafbermerke die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 27. Januar
1918 allen Inhalts entsprechende Anwendung. Insbesondere sind nunmehr
auch die Vermerke über die Gesamtstrafen, deren Einzelstrafen von Gerichten
verschiedener Bundesstaaten erkannt sind, zu löschen, wenn die Gesamtstrafe die
Dauer von einem Jahre Gefängnis oder einem Jahre Festungshaft nicht über-
steigt.
III. Die Vermerke über alle Strafen, die von den in II. Abs. 1 dieser Be-
kanntmachung genannten Erlassen betroffen werden, sind auch in den mecklen-
burg-schwerinschen polizeilichen Straflisten zu löschen.
Schwerin, den 27. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 26. Januar 1918, betreffend Ausführungsbestim-
mungen zur Bekanntmachung vom 17. Januar 1918 (Röl. S. 31) über die
Gewährung von Zulagen zu Verletztenrenten aus der Unfallversicherung vom
24. Januar 1918.
Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamts zur
Bekanntmachung vom 17. Januar d. Is. (R#l. S. 31) über die Gewährung
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