Nr. 23. 1918. 159
Jahre nach dem Impfgesetze § 1 Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Zöglinge
aufzustellen und bis zum 1. März den Ortsobrigkeiten einzureichen, die sie bis
zum 15. März an die Impfärzte abzuliefern haben. In diese Listen sind auch
die nach den Mitteilungen der Ortsobrigkeiten (8 11) aus den vorigjährigen
Listen für Wiederimpfungen zu übertragenden, dort in Spalte 24 vermerkten
Wiederimpfpflichtigen aufzunehmen. Sosern Zöglinge die vorläufige oder nach
§ 1 Ziffer 2 a. E. des Impfgesetzes die gänzliche Befreiung von der Impf-
pflicht in Anspruch nehmen oder die Erfüllung der gesetzlichen Impfpflicht in
dem laufenden Kalenderjahre nachweisen, ist zur Spalte 25 (Bemerkungen) das
vorzulegende Zeugnis bezw. der Impfschein anzuschließen.
§ 5.
Die im Imnpfgesetze § 13 Absatz 4 vorgesehenen Verzeichnisse derjenigen
Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht worden, sind vier
Wochen vor Schluß des mit Ostern zu Ende gehenden Schuljahres von den
Vorstehern und Vorsteherinnen der im Impfgesetze § 1 Ziffer 2 bezeichneten
Schulanstalten den Ortsobrigkeiten vorzulegen.
§ 6.
Die Impfärzte stellen nach Empfang der Impflisten im Einvernehmen
mit den Ortsobrigkeiten den Gang des Impfgeschäftes und die Tage für die
Vornahme der Impfungen sowie für die Vorstellung der Impflinge fest. Die
Ortsobrigkeiten haben für die Zuführung der Impflinge durch öffentliche Be-
kanntmachung der Termine oder durch besondere Ansage an die Eltern, Pflege-
eltern oder Vormünder Sorge zu tragen. Unseren Amtern bleibt es überlassen,
sich hierbei der Vermittlung der Gemeindevorstände zu bedienen.
Zugleich haben die Ortsobrigkeiten die Beteiligten, welche von der
Impfung durch die Impfärzte keinen Gebrauch machen wollen, aufzufordern,
diesen bis zum Jahresschlusse den Nachweis der geschehenen Genügung der
Impfpflicht zur Vermerkung in den Impflisten zu geben.
*§ 7.
I. Die in den Anlagen 1 und 2 beigefügten, vom Bundesrate beschlossenen
Vorschriften, die von den Ortsobrigkeiten und Ärzten bei der Ausführung der
Impfungen zu befolgen sind, kommen mit nachstehender Maßgabe zur An-
wendung:
1. Die öffentlichen Impfungen und Nachschauen dürfen nicht in Häusern
vorgenommen werden, in denen Fälle von übertragbaren Krankheiten
bestehen.
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