Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

160 Nr. 23. 1918. 
Die Obrigkeiten der Impforte haben den Impfärzten zur Vornahme 
der Impfungen und für die Gestellung der Impflinge Schulzimmer 
oder andere ihnen zur Verfügung stehende, den Ansprüchen des § 3 
der Anlage 1 entsprechende Ränme nach Bedürfnis in geheiztem Zu- 
stande zu überweisen, auch die Fuhrwerke der Impfärzte und der das 
Impfgeschäft beaufsichtigenden beamteten Arzte aufzunehmen. 
Im Domanium liegt diese Verpflichtung den Gemeindeverwal- 
tungen der Ortsbezirke ob. 
3. Bei jedem Impftermine soll nach § 4 der Anlage 1 ein Beauftragter 
der Ortsobrigkeit zur Stelle sein. Unseren Amtern steht frei, sich 
hierzu der Ortsvorsteher der Impfbezirke zu bedienen. 
Bei jedem Termine, bei welchem Wiederimpflinge zur Impfung 
oder Nachschau gelangen, muß ein Lehrer anwesend sein. Die Orts- 
obrigkeiten haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß dies geschieht. 
Die nach § 4 der Anlage ! den Ortspolizeibehörden obliegende 
Bereitstellung von Schreibhilfe bei den Impfterminen fällt im Do- 
manium den Gemeindeverwaltungen der Impfbezirke zur Last. 
4. Die Arzte haben jeden festgestellten oder verdächtigen Fall von Impf- 
schädigungen den Ortsobrigkeiten und den zuständigen Kreisärzten so- 
fort und spätestens binnen 24 Stunden anzuzeigen. Die im §9 der 
Anlage 1 erwähnten Ermittlungen werden von den Kreisärzten an- 
gestellt, die das Ergebnis Unserem Ministerium, Abteilung für Me- 
dizinal-Angelegenheiten, zu berichten haben., Von letzterem erfolgen 
auch die Mitteilungen an das Kaiserliche Gesundheitsamt. 
Unserem Ministerium, Abteilung für Medizinal-Angelegenheiten, 
bleibt eine Abänderung der Bestimmungen der Anlagen 2 und 3 nach 
Maßgabe der Bundesratsbeschlüsse vorbehalten. 
II. Die Ortsobrigkeiten haben an die Angehörigen (Eltern, Pflegeeltern, 
Vormünder usw.) jedes Impflings bei Bekanntmachung der Impftermine je 
ein Stück der in der Anlage 3 beigegebenen, vom Bundesrate beschlossenen Be- 
lehrungen und Verhaltungsvorschriften verteilen zu lassen. Hinsichtlich der Aus- 
nahmen für Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern wird auf § 1 der An- 
lage 1 verwiesen. 
8 8. 
Die Impfärzte füllen in den ihnen von den Ortsobrigkeiten zugestellten 
Listen für Erstimpfungen (Vordruck V) die Spalten 7—24, in denen für Wie-
	        
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