Nr. 23. 1918. 161
derimpfungen (Vordruck VI) die Spalten 7—25 bei Vornahme der Impfun-
gen aus.
Die Eintragungen zu den Spalten 18, 19, 20 des Vordruckes V und zu
den Spalten 19, 20, 21 des Vordruckes VI geschehen auf Grund der vorge-
legten ärztlichen Zeugnisse oder Impfscheine.
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres haben die Impfärzte den Ortsobrig-
keiten die Impflisten zurückzugeben und zugleich nach dem Vordrucke VII ein
Verzeichnis der bereits im Geburtsjahre zur Impfung gelangten Kinder des 5
Ortsbezirkes vorzulegen.
§ 9.
Die außer den Impfärzten zur Vornahme von Impfungen berechtigten
Arzte haben über die von ihnen vorgenommenen Impfungen in alphabetischer
Ordnung Listen nach den Vordrucken V, VI und VII aufzustellen, in allen
Spalten auszufüllen und der zuständigen Ortsobrigkeit am Jahresschlusse vor-
zulegen.
8 10.
Uber jede nach 81 Ziffer 1 und 2 des Impfgesetzes vorgenommener Imp-
fung ist ein Impfschein nach dem Vordrucke I und II unentgeltlich auszustellen,
je nachdem der gesetzlichen Pflicht durch die Impfung genügt ist oder dieselbe
wiederholt werden muß.
Für diese Impfscheine ist bei Impfungen nach § 1 Ziffer 1 des Impf-
gesetzes Papier von rötlicher Farbe, bei Wiederimpfungen nach § 1 Ziffer 2 des
Impfgesetzes Papier von grüner Farbe zu verwenden und bei den Impfscheinen
für die Wiederimpfung unter dem Worte „Impfschein“ das Wort „Wieder-
impfung“ in Klammern und in Zeile 3 des Textes statt „geimpft“ „wieder-
geimpft“ zu setzen.
Die ärztlichen Zeugnisse, durch welche eine vorläufige Befreiung von der
Impfpflicht nachgewiesen werden soll, sind nach dem Vordrucke III und die ärzt-
lichen Zeugnisse, welche eine gänzliche Befreiung von der Impfpflicht nachweisen
sollen, nach dem Vordrucke IV auszustellen. Für beide Arten dieser ärztlichen
Zeugnisse ist weißes Papier zu verwenden.
8 11.
Die Ortsobrigkeiten haben nach Rückempfang der Listen in den Fällen, in
denen die wiederholte Impfung ohne Erfolg gewesen ist (§ 3 des’ Impfgesetzes)
zu entscheiden, ob die letzte Wiederholung der Impfung durch den Impfarzt vor-