Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 23. 1918. 161 
derimpfungen (Vordruck VI) die Spalten 7—25 bei Vornahme der Impfun- 
gen aus. 
Die Eintragungen zu den Spalten 18, 19, 20 des Vordruckes V und zu 
den Spalten 19, 20, 21 des Vordruckes VI geschehen auf Grund der vorge- 
legten ärztlichen Zeugnisse oder Impfscheine. 
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres haben die Impfärzte den Ortsobrig- 
keiten die Impflisten zurückzugeben und zugleich nach dem Vordrucke VII ein 
Verzeichnis der bereits im Geburtsjahre zur Impfung gelangten Kinder des 5 
Ortsbezirkes vorzulegen. 
§ 9. 
Die außer den Impfärzten zur Vornahme von Impfungen berechtigten 
Arzte haben über die von ihnen vorgenommenen Impfungen in alphabetischer 
Ordnung Listen nach den Vordrucken V, VI und VII aufzustellen, in allen 
Spalten auszufüllen und der zuständigen Ortsobrigkeit am Jahresschlusse vor- 
zulegen. 
8 10. 
Uber jede nach 81 Ziffer 1 und 2 des Impfgesetzes vorgenommener Imp- 
fung ist ein Impfschein nach dem Vordrucke I und II unentgeltlich auszustellen, 
je nachdem der gesetzlichen Pflicht durch die Impfung genügt ist oder dieselbe 
wiederholt werden muß. 
Für diese Impfscheine ist bei Impfungen nach § 1 Ziffer 1 des Impf- 
gesetzes Papier von rötlicher Farbe, bei Wiederimpfungen nach § 1 Ziffer 2 des 
Impfgesetzes Papier von grüner Farbe zu verwenden und bei den Impfscheinen 
für die Wiederimpfung unter dem Worte „Impfschein“ das Wort „Wieder- 
impfung“ in Klammern und in Zeile 3 des Textes statt „geimpft“ „wieder- 
geimpft“ zu setzen. 
Die ärztlichen Zeugnisse, durch welche eine vorläufige Befreiung von der 
Impfpflicht nachgewiesen werden soll, sind nach dem Vordrucke III und die ärzt- 
lichen Zeugnisse, welche eine gänzliche Befreiung von der Impfpflicht nachweisen 
sollen, nach dem Vordrucke IV auszustellen. Für beide Arten dieser ärztlichen 
Zeugnisse ist weißes Papier zu verwenden. 
8 11. 
Die Ortsobrigkeiten haben nach Rückempfang der Listen in den Fällen, in 
denen die wiederholte Impfung ohne Erfolg gewesen ist (§ 3 des’ Impfgesetzes) 
zu entscheiden, ob die letzte Wiederholung der Impfung durch den Impfarzt vor-
	        
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