Nr. 23. 1918. 163
III. Bestimmungen über die ausschließliche Verwendung von Tierlymphe
zur Impfung.
8 15.
Alle Impfungen, öffentliche wie private, dürfen nur mit Tierlymphe vor—
genommen werden.
Für öffentliche Impfungen muß de Tierlymphe aus der Landesimpfanstalt
bezogen werden.
Für die privaten Impfungen darf die Tierlymphe nur aus staatlichen Impf-
anstalten oder deren Niederlagen oder aus solchen Privatimpfanstalten entnom-
men werden, die der staatlichen Aufsicht unterstehen.
IV. Bestimmungen über die Überwachung des Impfwesens und der Herstellung
sowie des Handels mit Lymphe.
§ 16.
1. Die Geschäftsführung der Impfarzte unterliegt der Beaufsichtigung
durch die Kreisärzte, für den Fall, daß die Impfärzte Kreisärzte sind, derjenigen
Unseres Ministeriums, Abteilung für Medizinal-Angelegenheiten.
Die Beaufsichtigung besteht in einer an Ort und Stelle auszuführenden
Revision eines oder mehrerer Impftermine, die sich auf die Impftechnik, die
Feststellung des Impferfolges, sodann auf die Listenführung, die Auswahl des
Impflokales, die Zahl der Impflinge usw. zu erstrecken hat.
Die Revision der Impfärzte hat mindestens alle 3 Jahre einmal zu erfolgen.
2. Der gleichen Revision sind die Impfungen der Privatärzte unter-
worfen, soweit sie nicht von diesen als Hausärzten in den Familien vorgenom-
men werden.
3. Die Anstalten zur Gewinnung von Tierlymphe, mit Ausnahme der
Landesimpfanstalt, und der Handel mit Tierlymphe unterstehen der Aufsicht der
Kreisärzte. Für den Handel mit Tierlymphe in den Apotheken gelten folgende
Bestimmungen.
a) Die Lymphe muß aus staatlichen Impfanstalten oder aus deren
Niederlagen bezogen werden. Ein Bezug von Lymphe aus privaten
Anstalten bedarf der Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung
für Medizinal-Angelegenheiten.
b) Die Lymphe ist vor Licht geschützt und kühl aufzubewahren.
e) Die Lymphe darf nur auf ärztliches Erfordern und nur in der von der
Impfanstalt gelieferten Verpackung abgegeben werden. Diese muß so