Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 23. 1918. 
beschaffen sein, daß sie nicht ohne Zerreißen oder Zerbrechen des Ver. 
schlusses geöffnet werden kann. Auf jeder Verpackung müssen außen 
angegeben sein: der Name der Anstalt, die die Lymphe geliefert hat 
die Nummer des Versandbuches, der Tag der Abnahme der Lnhe 
der Tag, bis zu dem sie verwendet werden darf und die Zahl der ea 
der Verpackung enthaltenen Portionen. Zugleich mit der Lymphe sid 
eine mit dem Dienstsiegel der Anstalt versehene Postkarte sowie eine 
Gebrauchsanweisung abzugeben. Letztere hat den Wortlaut der 885 
bis 12 der Vorschriften, die von den Arzten bei der Ausführung der 
Impfung zu befolgen sind, zu enthalten. Die Postkarte dient zur Mit- 
teilung an die Impfanstalt darüber, mit welchem Erfolge die über- 
sandte Lymphe verimpft worden ist. 
Lymphe, die vor mehr als drei Monaten abgenommen ist, darf nicht 
abgegeben werden. 
Über den Empfang und die Abgabe der Lymphe ist ein Buch zu führen, 
in welchem der Tag des Empfanges, die Bezeichnung der Anstalt, in 
welcher die Lymphe gewonnen ist, der Tag der Abgabe, der Name des 
verordnenden Arztes einzutragen sind. 
4. Unserem Ministerium, Abteilung für Medizinal-Angelegenheiten, bleibt 
eine Abänderung dieser Vorschriften vorbehalten. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 18. Januar 1918. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. Meerheimbd.
	        
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