Nr. 27. 1918. 217
(2) Bekanntmachung vom 12. Februar 1918, betreffend den Verkehr mit Eiern.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 6. Februar 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 12. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
WBekanntmachung,
betreffend den Verkehr mit Eiern.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 1916
24. April 1917 — Rl. 1916 S. 927 und 1917 S. 374 — und des Reichsgesetzes,
betreffend Höchstpreise, sowie der dazu erlassenen Bekanntmachungen des Großherzog-
lichen Ministeriums des Innern erläßt die Landesbehörde für Volksernährung fol-
gende Anordnungen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Die der Landesbehörde für Jolksernährung übertragenen Obliegenheiten einer
ndesverteilungsstelle für Eier werden durch eine Geschäftsstelle in Rostock ausgeübt.
Die Geschäftsstelle hat für die Verteilung der Eier im Großherzogtum zu sorgen
und die sich ergebenden überschußmengen nach Weisung der Reichsverteilungsstelle
abzuliefern. 6
8 2.
Wer gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräußerung erwerben oder den Erwerb ver—
mitteln will, bedarf einer besonderen Erlaubnis. Zuständig für die Erteilung oder
Versagung der Erlaubnis ist die Kreisbehörde für Volksernährung, in deren Bezirk
der Erwerb der Eier oder die Vermittlung des Erwerbs beabsichtigt ist.
» Die Kreisbehörde hat den zugelassenen Aufkäufer eine Ausweiskarte nach dem
in der Anlage A vorgeschriebenen Muster zu erteilen. Bei Entziehung der Erlaubnis
hat der Aufkäufer die Karte zurückzugeben.
(„ §8.3.
*ô Die Aufkäufer haben den Anordnungen der Kreisbehörde, in deren Bezirk sie
tätig sind, Folge zu leisten.
Sie haben sämtliche aufgekauften Eier und empfangenen Eiermarken —
vg. § 6 Abs. 2 und 3 — an die Eiersammelstellen abzuliefern.
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