Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

218  Nr.  27.  1918.

II.  Eierablieferung.
84.

Die  Kommunalverbände  haben  die  ihnen  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  aufgegebenen  Eiermengen  aus  den  hühnerhaltenden  Betrieben  ihres  Bezirks
aufzubringen.

Die  Kreisbehörden  haben  zu  diesem  Zwecke,  erforderlichenfalls  unter  Herauziehung
  der  Ortsobrigkeiten,  die  aufzubringenden  Mengen  auf  die  Gemeinden,  die  Gemeinden
  die  von  ihnen  aufzubringenden  Mengen  auf  die  Hühnerhalter  umzulegen.

5  5.
Die  Umlegung  der  Pflichtmengen  auf  Kommunalverbände,  Gemeinden  und
Hühnerhalter  hat  nach  Maßgabe  des  bei  der  Geflügelzählung  am  1.  Dezember  1917

festgestellten  Hühnerbestandes,  vermindert  um  20%/  ,  sowie  etwaiger  Veränderungen,
zu  erfolgen.

Von  dem  hiernach  sich  ergebenden  Hühnerbestande  haben  abzuliefern:
1.  alle  Hühnerhalter,  die  Getreideselbstversorger  sind  oder

einen  landwirtschaftlichen  Betrieb  bewirtschaften  25  Eier  für  jedes  Huhn
2.  alle  sonstigen  Hühnerhalter
a)  in  Ortschaften  bis  zu  10  000  Einwohnern  16

b)  in  Ortschaften  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  10  „  „  «

Von  der  Pflichtmenge  sind  abzurechnen  die  in  §  7  dieser  Bekanntmachung  bezeichneten
  Eiermengen,  soweit  sie  insgesamt  eine  Menge  von  40  Eiern  übersteigen.

8  6.

Die  Hühnerhalter  erhalten  Anweisung,  eine  wie  große  Mindestpflichtmenge  sie
abzuliefern  haben.  «

Sie  haben  die  Pflichtmenge  zu  den  im  §  10  festgesetzten  Höchstpreisen  in  frischen
Eiern  von  guter  Beschaffenheit  an  eine  Sammelstelle  oder  die  durch  Ausweiskarte
zu  vgl.  §  2  —  legitimierten  Aufkäufer  abzuliefern.  Anstatt  der  Eier  können  sie,
soweit  sie  —  zu  vgl.  §  8  Eier  unmittelbar  an  Verbraucher  abgegeben  haben,  in

entsprechender  Anzahl  Eiermarken  abliefern.
Über  die  abgelieferten  Eier  und  Eiermarken  haben  die  Sammesstellen  oder  die
Aufkäufer  den  Ablieferern  eine  Empfangsbescheinigung  zu  erteilen.  Die  Hühnerhalter

haben  die  Empfangsbescheinigung  aufzubewahren  und  dem  Gemeindevorstand  auf  Verlangen
  vorzulegen.

Die  Hühnerhalter  haben  von  der  Pflichtmenge  bis  zum  15.  Mai  wenigstens  die
Hälfte,  bis  zum  31.  Juli  den  Rest  abzuliefern.

Über  die  Eier,  die  ihnen  über  die  Pflichtmenge  hinaus  verbleiben,  können  die

Hühnerhalter  frei  verfügen  auch  durch  Verabfolgung  au  Verbraucher  ohne
Eierkarten  —.