Nr. 28. 1918. 227
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Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Februar 1918 in Kraft. Gleichzeitig
wird die Bekanntmachung Nr. Bst. 600/6. 17. K.R.A. II. Ang., betreffend Bestands-
erhebung von Holzspänen aller Art, vom 29. September 1917 aufgehoben.
Altona, den 16. Februar 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
Bekanntmachung
Nr. Bst. 1600/1. 18. K. R. A.,
betreffend Höchstpreise von Holzspänen aller Art.
Vom 16. Februar 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
(Röl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli
1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (REBl. S. 339)
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516), der Bekanntmachungen
über die Anderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (REl. S. 25), vom
23. September 1915 (RGBl. S. 603), vom 23. März 1916 (REl. S. 183) und vom
22. März 1917 (REBl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht,
daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung) abgedruckten Bestimmungen
bestraft werden.
*) Mit Gefängnis einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird
1. wer die Höchstpreise überschreitet; .
2. wer einen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer mufforderung 6s 2, 3 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; **!-
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
él wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen
Beamten gegenüber verheimlicht;
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungs-
. bestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Hunperhandkungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das
Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den
Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte; gersteitt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist
auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des
Mindestbetrages ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß
die Verurteklung auf Kosten des Schuldigen äöffentlich bekanntzumachen ist; auch kann' neben der
Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. ·
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
besieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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