Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 37. 267 
Negierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mercklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1918. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 28. Februar 1918. 
  
     
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (I) Bekanntmachung, betreffend Entfreiung von der Schonzeit des 
Wildes. (2) Bekanntmachung, betreffend Märzmeldung für gewerbliche 
Großverbraucher von Kohle. (3) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise 
für Eichen= und Fichtengerbrinde. 
  
II. Abteilumg 
(1) Bekanntmachung vom 18. Februar 1918, betrefsend Entfreiung von der 
Schonzeit des Wildes. 
uch für dieses Jahr wird zur Förderung der Volksernährung und Abwendung 
von Wildschäden von den Bestimmungen der Verordnung vom 15. April 1904, 
betreffend die Schonzeit des Wildes, insoweit erteilt, 
daß der Abschuß von Schmaltieren des Rot= und Damwildes bis 
auf Weiteres gestattet sein soll. Der Widerruf dieser Entfreiung 
bleibt vorbehalten. 
Der Verkauf des Wildprets des erlegten Wildes ist auch nach der Zer- 
legung in Stücken zulässig. 
Beim Versand des Wildprets finden die Vorschriften des § 7 Absl. 5 
der Verordnung vom 15. April 1904 entsprechende Anwendung. Für die 
Ablieferungspflicht gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Ok- 
tober v. Is. zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 12. Juli v. Js. 
über den Verkehr mit Wild. (Röl. Nr. 186.) 
Schwerin, den 18. Februar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 58 
 
	        
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