268 Nr. 37 1918.
(2) Bekanntmachung vom 23. Februar 1918, betreffend Märzmeldung für
gewerbliche Großverbraucher von Kohle.
Machstehende in Nr. 14 des Deutschen Reichsanzeigers vom d0. Februar
veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung
zu Berlin vom 20. Februar d. Is., betreffend Meldepflicht für gewerbliche
Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts über 10 t monatlich im März
1918, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntuis gebracht.
Kriegswirtschaftssielle im Sinne der Bekanntmachung ist die Landesbehörde
für Volksernährung (Landeskohlenstelle) hierselbst.
Schwerin, den 23. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Mcerheimb.
Wekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Kols und
Briketts über 105t monatlich im März 1918.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGl. S. 167), der §5 1, 2, 3 und 5 der
Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Rl. S. 604)
und der §8 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGl. . 193)
und unter Abänderung der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche
Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145)
wird bestimmt:
§5 1. Zeitpunkt der Meldung.
Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spä-
testens 5. März erneut zu erstatten. Siehe auch § 11.
§ 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbrancher (natürliche und
luristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden
Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t = 1000 kg —
20 Zentner) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiff
oder im Landabsatz beziehen. Auch das Reich, einschließlich der Heeres= und Marine-
verwaltung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Verbände sind für ihre Betriebe (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Wasser-