Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

268 Nr. 37 1918. 
(2) Bekanntmachung vom 23. Februar 1918, betreffend Märzmeldung für 
gewerbliche Großverbraucher von Kohle. 
Machstehende in Nr. 14 des Deutschen Reichsanzeigers vom d0. Februar 
veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung 
zu Berlin vom 20. Februar d. Is., betreffend Meldepflicht für gewerbliche 
Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts über 10 t monatlich im März 
1918, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntuis gebracht. 
Kriegswirtschaftssielle im Sinne der Bekanntmachung ist die Landesbehörde 
für Volksernährung (Landeskohlenstelle) hierselbst. 
Schwerin, den 23. Februar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Mcerheimb. 
Wekanntmachung, 
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Kols und 
Briketts über 105t monatlich im März 1918. 
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des 
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGl. S. 167), der §5 1, 2, 3 und 5 der 
Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Rl. S. 604) 
und der §8 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines 
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGl. . 193) 
und unter Abänderung der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche 
Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) 
wird bestimmt: 
§5 1. Zeitpunkt der Meldung. 
Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spä- 
testens 5. März erneut zu erstatten. Siehe auch § 11. 
§ 2. Meldepflichtige Personen. 
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbrancher (natürliche und 
luristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden 
Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t = 1000 kg — 
20 Zentner) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiff 
oder im Landabsatz beziehen. Auch das Reich, einschließlich der Heeres= und Marine- 
verwaltung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und 
Verbände sind für ihre Betriebe (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Wasser-
	        
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