Nr. 41. 1918. 227
8 6.
Die Weber haben die Abschnitte der Bezugszulassungen dem Kriegsausschuß für
Textil-Ersatzstoffe, Berlin W. 8, Unter den Linden 34, mit Mirag auf Freigabe der
Garne auf dem von diesem vorgeschriebenen Formblatt unter Angabe der Kontingents-
nummer K 100 einzureichen. Das Spinnen der Garne und die Anfertigung der Papier-
gewebe dürfen erst nach der vom Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, er-
teilten Erlaubnis erfolgen.
8 7.
Die Hersteller von Papiergewebesäcken haben für jeden aus dem Papiergarn-
kontingent der Reichs-Sackstelle hergestellten und abgelieferten Sack eine Vergütung
von ½ % des Verkaufspreises an die Reichs-Sackstelle abzuführen. Am 1. und 15. eines
jeden Monats ist der Reichs-Sackstelle auf dem vorgeschriebenen Formblatt Rechnung
zu legen.
8 8.
Die Reichs-Sackstelle ist befugt, im Falle eines sachlichen Bedürfnisses Ausnah-
men von den Vorschriften der §§ 1—6 zuzulassen.
§69.l
Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Februar 1918.
Die Reichs-Sackstelle.
Pedell.
(2) Bekanntmachung vom 28. Februar 1918, betreffend unmittelbare Beliefe-
rung von Großverbrauchern durch Verbandmittelhersteller.
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 23. d. Mts.
über unmittelbare Belieferung von Großverbrauchern durch Verbandmittel-
hersteller wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Ministeriums vom 4. Januar d. Is. in Nr. 6 des Regierungsblatts hier-
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 28. Februar 1918.
» Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Im Auftrage: Heuck. L. v. Meerheimb.