Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 41. 1918. 227 
8 6. 
Die Weber haben die Abschnitte der Bezugszulassungen dem Kriegsausschuß für 
Textil-Ersatzstoffe, Berlin W. 8, Unter den Linden 34, mit Mirag auf Freigabe der 
Garne auf dem von diesem vorgeschriebenen Formblatt unter Angabe der Kontingents- 
nummer K 100 einzureichen. Das Spinnen der Garne und die Anfertigung der Papier- 
gewebe dürfen erst nach der vom Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, er- 
teilten Erlaubnis erfolgen. 
8 7. 
Die Hersteller von Papiergewebesäcken haben für jeden aus dem Papiergarn- 
kontingent der Reichs-Sackstelle hergestellten und abgelieferten Sack eine Vergütung 
von ½ % des Verkaufspreises an die Reichs-Sackstelle abzuführen. Am 1. und 15. eines 
jeden Monats ist der Reichs-Sackstelle auf dem vorgeschriebenen Formblatt Rechnung 
zu legen. 
8 8. 
Die Reichs-Sackstelle ist befugt, im Falle eines sachlichen Bedürfnisses Ausnah- 
men von den Vorschriften der §§ 1—6 zuzulassen. 
§69.l 
Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 16. Februar 1918. 
Die Reichs-Sackstelle. 
Pedell. 
(2) Bekanntmachung vom 28. Februar 1918, betreffend unmittelbare Beliefe- 
rung von Großverbrauchern durch Verbandmittelhersteller. 
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 23. d. Mts. 
über unmittelbare Belieferung von Großverbrauchern durch Verbandmittel- 
hersteller wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Ministeriums vom 4. Januar d. Is. in Nr. 6 des Regierungsblatts hier- 
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 28. Februar 1918. 
» Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern. 
Im Auftrage: Heuck. L. v. Meerheimb.
	        
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