Nr. 45. 1918. 325
mittelbar, sondern bei einem beliebigen Kleinhändler zu decken, der durch
Ausstellung einer Bezugsberechtigung für seinen eigenen Kleinhandels-
betrieb vom Kommunalverbande als Bedarfsstelle nach 5 7 Abs. 1 unter a
anerkannt worden ist. Diesem ist die Bezugsberechtigung zur Weitergabe an
die zuständige Bezirksstelle bei der Bestellung rechtzeitig einzureichen.
Die mit der Einsammlung oder Weitergabe der Bezugsberechtigungen
betrauten Personen sind verpflichtet, die Bezugsberechtigungen rechtzeitig
bei der zuständigen Bezirksstelle einzureichen; Bezugsberechtigungen, die bis
zum Ablaufe des Kalendervierteljahres, auf das sie lauten, bei der zustän-
digen Bezirksstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Zeitpunkte
ihre Gültigkeit.“
III.
In § 11 ist als 2. Satz folgende Bestimmung einzufügen:
„In der Verteilungsliste ist außerdem bei jeder Bedarfsstelle anzugeben,
ob diese ein Kleinhändler, ein Verarbeiter oder eine Anstalt ist."
IV.
§ 13 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Lieferung an die Bedarfsstellen.
„Die Bezirksstellen haben die Bezugsberechtigungen mit Eingangsvermerk
zu versehen und, sofern sie ordnungsgemäß ausgefertigt sind, unbeschadet
der Bestimmungen des § 12 unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs
zu erledigen; auf Verarbeiter und Anstalten lautende Bezugsberechtigungen,
die den Bezirksstellen unmittelbar eingesandt werden, sind unter Hinweis
auf den in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Weg zurückzuweisen.
Jede auf eine Bezugsberechtigung zu liefernde Sendung soll möglichst
die gleiche Menge in schwarz und weiß enthalten. Die Verteilung der Garn-
nummern auf die einzelnen Farben soll eine möglichst gleichmäßige sein.
Die Bezirksstellen dürfen nur gegen gültige Bezugsberechtigungen
liefern. Die Lieferung darf im Falle des § 10 Abs. 1 und 2 nur an den
Kleinhändler oder Großhändler erfolgen, der die Bezugsberechtigungen an
die Bezirksstelle weitergeleitet hat. Im übrigen dürfen die Bezirksstellen
hur an den in der Bezugsberechtigung bezeichneten Bezugsberechtigten
iesern.
Die nach § 10 Abs. 1 und 2 mit Einsammlung und Weitergabe bezw.
mit dem Weiterverkauf an die Verarbeiter und Anstalten betrauten Klein-
und Großhändler haben die ihnen von den Bezirksstellen auf die weiter-
gegebenen Bezugsberechtigungen hin gelieferten Mengen unverzüglich Den-
lenigen zuzuleiten, von denen ihnen die Bezugsberechtigungen zur Weiter-
gabe eingereicht worden waren.“
V.
In § 14 Abs. 2 ist am Ende nach dem Worte „aufzuschlagen“ nach einem Semi-
kolon einzufügen: ,
„dies gilt sowohl für die von den Kleinhändlern für ihren eigenen Betrieb
zur Veräußerung an die Verbraucher bezogenen Mengen als auch für die
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